Nicht von der Sonderregelung erfasst sind alle diejenigen Verfahren, die schon zu einem früheren Zeitpunkt in das neue materielle Recht überführt wurden. Dies gilt insbesondere nach § 48 Abs. 2 VersAusglG für die Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist, oder aber auch für die Verfahren, die nach diesem Stichtag abgetrennt oder ausgesetzt worden sind oder deren Ruhen angeordnet wurde.
1. Abänderungsverfahren nach §§ 4–9 VAHRG
Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die alten Vorschriften und nicht die des FamFG oder VersAusglG Anwendung, wenn die Einleitung vor dem 1. September 2009 erfolgt ist oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Durch diese Vorschrift des Art. 111 Abs. 1 S. 2 FGG-Reformgesetz werden auch alle Verfahren mit Dauerwirkung nach § 48 FamFG erfasst, also der Antrag auf Abänderung eines Unterhaltstitels, von Sorgerechts- und Umgangsrechtsentscheidungen. Für den Versorgungsausgleich ist jedoch zu beachten, dass für die Verfahren nach den §§ 4–10 VAHRG die besondere Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG ausdrücklich vorsieht, dass bei Stellung des Antrages nach § 9 VAHRG vor dem 1. September 2009 noch die alten Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen. Später gestellte Anträge haben somit zur Folge, dass neues Recht zur Anwendung kommt.
2. Ausgesetzte Verfahren nach § 2 VÜG
Eine ausdrücklich besondere Regelung enthält § 50 VersAusglG, da die Versorgungsausgleichsverfahren nach wie vor Teil des Verbundes sind, jedoch nach § 2 VAÜG abgetrennt wurden. Ausdrücklich bestimmt § 50 VersAusglG, dass diese Verfahren von Amts wegen bis zum 31.8.2014 wieder aufgenommen werden müssen und dass auf sie neues Recht zur Anwendung kommt. Vor dem Stichtag für das FamG bedarf es eines Antrages (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG).
3. Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG
Da es sich bei dem Korrekturverfahren um ein gerichtliches Abänderungsverfahren handelt, kommt es auch hier nur darauf an, dass der Antrag rechtzeitig, d.h. bis zum 31.8.2009 beim FamG eingegangen ist, denn mit dem Eingang ist das Verfahren zum Versorgungsausgleich eingeleitet. Es stellen sich daher dieselben Fragen wie bei Einleitung des Scheidungsverfahrens.
Ist der Antrag nicht vor dem 1.9.2009 gestellt, muss beachtet werden, dass die Abänderung nach dem FamFG nicht mehr den gesamten Umfang im Sinne von § 10a VAHRG umfasst, sondern die Abänderung/Korrektur nur nach den §§ 51 ff. VersAusglG in Betracht kommt und für Leistungen nach dem BetrAVG gänzlich ausgeschlossen ist (§§ 32, 51 VersAusglG). Hat ein Teilausgleich nach § 3b VAHRG stattgefunden, ist die besondere Regelung in § 53 VersAusglG zu beachten.