[4] Die Revision hat keinen Erfolg.
[5] Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis 31.8.2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 3.11.2010 – XII ZB 197/10, FamRZ 2011, 100 Rn 10).
I. [6] Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift ein Anfechtungsrecht bezüglich der Vaterschaft des Beklagten zu 1 zu. Nach der vom Kläger abgegebenen eidesstattlichen Versicherung habe dieser der Mutter wiederholt Samen zur Verfügung gestellt, damit die Mutter diesen in der Hoffnung, schwanger zu werden, einführen sollte. Dadurch sei die Voraussetzung einer Versicherung, der Mutter in der Empfängniszeit "beigewohnt" zu haben, erfüllt.
[7] Das Merkmal des Beiwohnens diene in erster Linie der Eingrenzung der Anfechtungsberechtigten auf diejenigen, die als biologische Väter in Betracht kämen. Dies sei bei der vorliegenden "Samenübertragung" ebenso der Fall wie bei unmittelbarem Geschlechtsverkehr. Auch im Rahmen der Vaterschaftsvermutung des § 1600d Abs. 2 BGB stünden beide Fälle gleich. Allerdings solle nach der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages neben der Anfechtung "ins Blaue hinein" zugleich verhindert werden, dass ein samenspendender Dritter ein Anfechtungsrecht erhalte. Auch habe der Bundesgerichtshof in einem obiter dictum angemerkt, dass der bloße Samenspender nicht zur Anfechtung berechtigt sei, weil es regelmäßig nicht zutreffe, dass er der Mutter beigewohnt habe. Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.4.2003 dürfe die Anfechtung indessen im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, weil sonst das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht des biologischen Vaters verletzt würde.
[8] Soweit es dem Willen des Gesetzgebers entsprochen habe, den Samenspender vom Anfechtungsrecht auszuschließen, sei davon auszugehen, dass hierbei nur der "herkömmliche" Samenspender im Blickpunkt gestanden habe, der an einem den Regeln der Ärzteschaft entsprechenden Verfahren teilnehme, bei dem durch möglichst weitgehende Vereinbarungen und weitgehende Anonymisierung von vornherein die väterliche Verantwortung des Spenders ausgeschlossen und diejenige des sozialen Vaters begründet werde. Das erkläre sich daraus, dass verfassungsrechtliche Bedenken verneint worden seien, weil die erklärte Bereitschaft zur Teilnahme an einer Samenspende als konkludenter Verzicht auf die rechtliche Vaterschaft und damit auf ein entsprechendes Anfechtungsrecht zu deuten sei. Gleiches erschließe sich auch aus der Regelung in § 1600 Abs. 5 BGB.
[9] Im vorliegenden Fall seien dagegen keine rechtlich verbindlichen Absprachen getroffen worden. Vielmehr sei dem Kläger von der Mutter die Inanspruchnahme auf Unterhalt in Aussicht gestellt worden, wenn er nicht von der Durchsetzung von Vaterrechten absehe.
[10] Das Anfechtungsrecht allein von der Art der Samenübertragung abhängig zu machen, werde dem grundrechtlich geschützten Elternrecht des Klägers nicht gerecht. Wie auch ein Vergleich mit der homologen Insemination zeige, dürfe das Elternrecht des biologischen Vaters insoweit nicht allein vom Willen der Mutter abhängen, was durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Väter bestätigt werde. Der Ausschluss des Anfechtungsrechts des Samenspenders sei unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bedeutung seines Elternrechts nur haltbar, wenn die Samenspende von vornherein in einem Verfahren abgegeben werde, in dem der Spender im Rahmen des rechtlich Zulässigen auf Vaterrechte und -pflichten verzichte bzw. von diesen entbunden werde.
[11] Im vorliegenden Fall liege auch nach dem Vortrag der Beklagten keine sozial-familiäre Beziehung vor. Unstreitig bestehe zwischen dem Beklagten zu 1 und der Mutter lediglich eine kollegiale freundschaftliche Beziehung und mache die Mutter keinen Hehl daraus, dass jener sozusagen als "Sperrvater" ausgewählt worden sei, damit die Stiefkind-Adoption durch ihre Partnerin nicht erschwert oder unmöglich werde. Die sozial-familiäre Beziehung des Kindes mit der Partnerin der Mutter spiele für den Ausschluss des Anfechtungsrechts hingegen keine Rolle. Dass eine solche Beziehung zwischen dem Kläger und dem Kind bestehe, sei nicht erforderlich, sondern vom Bundesverfassungsgericht nur als zusätzliches Argument für die Anfechtungsmöglichkeit des biologischen Vaters angeführt worden.
II. [12] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
[13] 1. Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt.
[14] a) Inhalt der im vorliegenden Fall vom Kläger abgegebenen eidesstattlichen Versicherung ist allerdings nur, dass er der Mutter Sperma zum Zweck der Befruchtung zur Verfügung gestellt habe. ...