1. Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs

  1. Untere (konkrete) Grenze: angemessener Bedarf nach § 1578b Abs. 1 BGB = fiktives Einkommen ohne Ehe.
  2. Äußerste (abstrakte) Grenze: pauschales unterhaltsrechtliches Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten (Düss. Tabelle 2013 Anm. B. V.: 800/1.000 EUR).

2. Befristung des Unterhaltsanspruchs

  1. Grundsätzlich nicht möglich, soweit das Vorliegen eines ehebedingten Nachteils nicht ausgeschlossen ist.

    Ausnahme: Kompensation des Nachteils durch Vermögensübertragungen während der Ehe und/oder anlässlich der Scheidung.[45]

  2. Immer dann, wenn kein ehebedingter Nachteil vorliegt und die zeitlich unbegrenzte Fortdauer eines Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig ist, und zwar insbesondere nach den in § 1578b BGB genannten Billigkeitskriterien,[46] wie Dauer der Ehe (vor allem bei längerer Kinderbetreuung und Haushaltsführung im Gegensatz zur Doppelverdienerehe) und daraus folgende Pflicht zur nachehelichen Solidarität; vgl. oben B.II.8), günstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Pflichtigen, Berechtigter ist dringend auf den Unterhalt angewiesen.

    Die nacheheliche Solidarität verliert, soweit nicht die vorstehenden besonderen Umstände vorliegen, mit zunehmender Entflechtung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten an Bedeutung, je weiter die Scheidung zurückliegt.[47] Dabei kommt den vom Pflichtigen bisher erbrachten Unterhaltsleistungen besondere Bedeutung zu.[48]

  3. Anstelle einer Befristung kann aus Billigkeitsgründen eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs in Betracht kommen.[49]
  4. Der Befristung steht – anders als bei der Herabsetzung – nicht entgegen, dass der Berechtigte hierdurch möglicherweise sozialhilfebedürftig wird.[50]

Autor: Fritz Finke , Vors. Richter am OLG a.D., Hamm

FF 7/2013, S. 293 - 297

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