A. Formelle Voraussetzungen

I. Erstmalige Titulierung des Unterhalts

Der rechtsvernichtende bzw. -begrenzende Einwand nach § 1578b BGB muss nicht ausdrücklich als solcher geltend gemacht werden. Soweit sich der Antragsgegner mit seinem Abweisungsantrag dem geltend gemachten Unterhaltsanspruch entgegenstellt, ist die Begrenzung des Unterhalts von Amts wegen zu prüfen.[1] Dies setzt allerdings entsprechenden Tatsachenvortrag zu den Voraussetzungen der Begrenzung voraus, da hierfür der Beibringungsgrundsatz gilt. Zur Darlegungslast vgl. unter B. I. 1.

II. Abänderung von Unterhaltstiteln

1. Gerichtlicher Beschluss – Präklusion (§ 238 Abs. 2 FamFG)

a) Die für eine Begrenzung maßgeblichen Umstände bestanden bei Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die der Vortitel ergangen ist, noch nicht bzw. waren nicht sicher vorhersehbar:[2]

Begrenzungseinwand nach § 1578b BGB stellt Abänderungsgrund dar, sobald die Voraussetzungen später vorliegen.

b) Die für eine Begrenzung maßgeblichen Umstände bestanden bei Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die der Vortitel ergangen ist, oder waren sicher vorhersehbar, sind aber bei der Entscheidung im Vorverfahren nicht beachtet worden, da sie übersehen oder falsch beurteilt worden sind:

(1) Begrenzung möglich, wenn früher bestehende ehebedingte Nachteile inzwischen ganz oder teilweise entfallen sind.[3]

(2) Keine Begrenzung – auch nicht im Wege der sog. Annexkorrektur[4] – mehr möglich, wenn diese bereits bei der früheren Entscheidung nicht mehr von einer weiteren Entwicklung abhängig war.[5] Rechtskraft der Vorentscheidung erstreckt sich auch auf den Begrenzungseinwand.

(3) Begrenzung möglich, wenn bei Vorentscheidung eine abschließende Prüfung der Begrenzungsmöglichkeit noch nicht stattgefunden hat mit der – unzutreffenden – Überlegung, dass dies "derzeit noch nicht“ beurteilt werden könne. Bei einem solchen Vorbehalt erstreckt sich die Rechtskraft der Vorentscheidung nicht auf die Frage der Begrenzung des Unterhalts. Die Abänderung kann jedoch nicht darauf gestützt werden, dass die frühere Entscheidung falsch war. Vielmehr hat der Antragsteller darzulegen und ggf. zu beweisen, dass zusätzliche Änderungen eingetreten sind, die eine Begrenzung rechtfertigen.[6]"

(4) Begrenzung möglich, wenn Abänderungsantrag bei Vorentscheidung ohne sachliche Prüfung des Begrenzungseinwandes aus anderen Gründen ("unsubstanziierter Vortrag" mangels Darlegung des eigenen Einkommens des Unterhaltspflichtigen) zurückgewiesen worden ist. Die Präklusion nach § 238 Abs. 2 FamFG geht in diesem Fall nicht weiter als die Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung, die den Begrenzungseinwand nicht erfasst.[7]

(5) Begrenzung möglich, wenn im Vorverfahren, in dem der Begrenzungseinwand erstmals hätte geltend gemacht werden können, ein auf Erhöhung des Unterhaltsbetrages gerichtetes Abänderungsbegehren zurückgewiesen worden ist. Die Frage der Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs ist in diesem Fall nicht Gegenstand des Vorverfahrens gewesen, so dass dessen Rechtskraft sich nicht hierauf erstreckt. Die Abänderung kann jedoch nur im Wege der sog. Annexkorrektur erfolgen, d.h. bei Vorliegen sonstiger Abänderungsgründe, da mit dem präkludierten Begrenzungseinwand die Zulässigkeit der Abänderung nicht eröffnet werden kann.[8]

[2] Zur Vorhersehbarkeit von künftigen Entwicklungen: BGH v. 18.11.2009 – XII ZR 65/09, FamRZ 2010, 111 Rn 59.
[4] Vgl. hierzu unter A.II.1.b) (5).
[6] BGH v. 26.5.2010 – XII ZR 143/08, FamRZ 2010, 1238 Rn 13; Graba, NJW 2012, 2516, 2117.
[8] BGH v. 15.10.1986 – IVb ZR 78/85, FamRZ 1987, 259 Rn 30 ff. (Pflegegeldentscheidung). In BGH v. 29.5.2013 – XII ZB 374/11 – Rn 21 ist offen gelassen worden, ob an dieser Rechtsprechung noch festzuhalten ist.

2. Vollstreckbarer Vergleich

a) Die für eine Begrenzung maßgeblichen Umstände lagen bei Vergleichsabschluss noch nicht vor bzw. waren nicht sicher vorhersehbar:

Begrenzungseinwand nach § 1578b BGB stellt, sobald die Voraussetzungen später vorliegen, Abänderungsgrund nach § 239 FamFG dar.

b) Die für eine Begrenzung maßgeblichen Umstände lagen bereits bei Vergleichsabschluss vor, sind jedoch nicht berücksichtigt worden:

(1) Begrenzung jederzeit möglich, soweit sich nicht aus der Vereinbarung zweifelsfrei ergibt, dass die Beteiligten eine Berücksichtigung des Begrenzungseinwands bei einer späteren Abänderung ausschließen wollten. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass sie dies offenhalten wollten.[9] Da das Vertrauen der Beteiligten auf den Bestand der Vereinbarung schutzwürdig ist, wird eine gewisse Mindestdauer verlangt, vor deren Ablauf ein Abänderungsverlangen treuwidrig ist.[10]

(2) Soweit der ursprüngliche Vergleich bereits vorher durch eine gerichtliche Entscheidung abgeändert worden ist, ist dieser Beschluss Gegenstand der Abänderung.[11] Es gelten dann die vorstehend unter A.II.1. aufgezeigten Grundsätze. Ein Vorbehalt der Beteiligten in dem Vergleich, den Begrenzungseinwand später geltend machen zu können, wirkt nicht übe...

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