Ebenso begrüßenswert sowohl aus Sicht der Anwaltschaft als auch insbesondere für die Parteien ist, dass die Änderungen bei der Anwaltsbeiordnung in Ehesachen entfallen sind.

Durch Änderungen in § 113 FamFG sollte der Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe in den §§ 76 bis 78 FamFG auf Ehesachen und Familienstreitsachen erstreckt werden. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe sollte sich künftig für alle Familiensachen einheitlich nach § 78 FamFG richten und nicht mehr für Ehesachen und Familienstreitsachen nach § 121 ZPO.

Für Verfahren mit Anwaltszwang nach § 114 FamFG, also für Ehesachen und Folgesachen sowie für die selbstständigen Familienstreitsachen, bedeutete dies keine sachliche Änderung, da § 78 Abs. 1 FamFG, der die Anwaltsbeiordnung in Verfahren mit Anwaltszwang regelt, mit § 121 Abs. 1 ZPO übereinstimmt.

Im Ergebnis wird dies auch für die Gerichte eine weitere Entlastung bedeuten. Ein Scheidungsverfahren ist oft nur deshalb einverständlich, weil die Folgesachen unter anwaltlicher Beteiligung vorher außergerichtlich geklärt wurden. Hat hierfür die Partei nur Beratungshilfe, benötigt der Rechtsanwalt das Scheidungsverfahren mit VKH, um kostendeckend arbeiten zu können. Wenn dort die VKH verweigert würde, weil unbedingt im Bereich der Familiensachen VKH eingespart werden soll, so hat dies einen Anstieg in anderen Bereichen zur Folge.

Bei den Familiensachen ist der Anteil der Verfahren mit Verfahrenskostenhilfe besonders hoch, aber nicht, weil die Anwälte regelmäßig mutwillig auf Kosten der Staatskasse prozessieren, sondern weil es keine Finanzierung durch Rechtsschutzversicherungen gibt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?