Die vorherige Antragstellung wird nicht eingeführt. In Zukunft wird nachträglich Beratungshilfe nur dann gewährt, wenn der Antrag binnen 4 Wochen nach Beginn der Beratungstätigkeit gestellt wird. Diese Regelung ist für die Berater zu begrüßen. Sie schafft Rechtssicherheit, war bei nachträglicher Antragstellung für den Berater bis zur Erledigung der Angelegenheit unsicher, ob die Beratungshilfe bewilligt wird.
Außerdem werden die Aufhebungstatbestände erweitert, das Gericht kann die Bewilligung von Amts wegen aufheben, wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben und seit der Bewilligung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist.
Auch die Beratungsperson kann zukünftig die Aufhebung der Bewilligung beantragen, wenn der Rechtsuchende aufgrund der Beratung oder Vertretung, für die ihm Beratungshilfe bewilligt wurde, etwas erlangt hat. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn die Beratungsperson noch keine Beratungshilfevergütung beantragt hat und den Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme auf die Möglichkeit der Antragstellung und der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung nach § 8a Abs. 2 BerHG ergebenden Folgen in Textform hingewiesen hat. Nach Aufhebung der Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt die normale Vergütung von der Partei verlangen, wenn er schriftlich vor der Beratung darauf hingewiesen hat. Diese Regelung kann sich als wenig praktikabel herausstellen in den häufigen Fällen, in denen der Berater erst im Laufe der Beratung feststellt, dass ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht.
Leider ist eine problematische Regelung der Vergangenheit nicht geklärt worden, nämlich, ob der Berater die Beratung ablehnen darf, wenn er feststellt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe nicht vorgelegen haben. Das kommt in der Praxis häufig vor, insbesondere weil Angaben zum Vermögen nicht gemacht oder nicht erfragt werden. Einen Hinweis ans Gericht wird der Berater nicht geben dürfen.
Auch die für die Familienrechtspraxis bedeutsame Frage, wie viel Angelegenheiten die Beratung und außergerichtliche Vertretung in einer familienrechtlichen Beratung ausmacht, mithin wie viel Beratungshilfescheine erteilt werden, wird nicht geklärt. Hier bleibt die Klärung der Rechtsprechung vorbehalten. Die ausgesprochen uneinheitliche Praxis bietet von einer Angelegenheit über mindestens zwei Angelegenheiten über vier Angelegenheiten bis acht Angelegenheiten für jeden etwas.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich zu dieser Frage bereits geäußert und hat die Tendenz ausgesprochen, dass verschiedene Angelegenheiten anzunehmen sind, weil das Beratungshilferecht ohnehin schon für den Rechtsanwalt wegen der nicht kostendeckenden Gebühren eine Belastung darstellt. Die Grenzen der Verfassungswidrigkeit wegen eines Eingriffes in die Berufsfreiheit mochte das Gericht allerdings (noch) nicht erkennen.