Erst durch das FGG-Reformgesetz mit Wirkung zum 1.9.2009 ist in § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO die Möglichkeit eingeführt worden, dass auch der Gegner Einsicht in das VKH-Heft erhält. Voraussetzung war allerdings, dass ihm nach bürgerlichem Recht ein Anspruch auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers zusteht, er mithin ohnehin über die Möglichkeit verfügt, Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu bekommen. Diese Regelung wird nun erweitert. Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Der Prozessgegner hat oftmals in Familiensachen ein berechtigtes Interesse daran, dass nicht zu Unrecht VKH bewilligt wird. Außerdem verfügt gerade der Verfahrensgegner oftmals über profunde Kenntnisse der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, so dass diese Änderung ein gutes Instrument der Sachaufklärung werden kann. Andererseits ist in der Praxis darauf zu achten, dass nicht durch eine Vorverlagerung des Rechtsstreits in das VKH-Prüfungsverfahren und durch eine überlange Vorprüfung der Zugang zum Recht für die bedürftige Partei nicht in verfassungswidriger Art und Weise eingeschränkt wird.

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