In Abkehr vom bisherigen Vergütungsvereinbarungsverbot (§ 8 BerHG) werden flexiblere Vergütungsmodelle zugelassen (§ 6a Abs. 2 BerHG-E, § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 4a Abs. 1 S. 3 RVG – n.F.). Neben der Möglichkeit, die Aufhebung zu beantragen und den Vergütungsanspruch auf eine Vereinbarung zu stützen, wird eine Verzichtsmöglichkeit (Tätigkeit pro bono) geschaffen und speziell für Beratungshilfefälle die Vereinbarung eines Erfolgshonorars unter erleichterten Voraussetzungen zugelassen. Der Schutz des Rechtsuchenden wird weiterhin sichergestellt, indem der Vergütungsanspruch nicht durchgesetzt werden kann, wenn und solange Beratungshilfe bewilligt ist.

Fazit: Die Änderungen im Bereich der Freibeträge sind sicherlich geeignet, auf Dauer zu einer höheren Beteiligung der Verfahrensbeteiligten an der Kostenbelastung zu führen. Außerdem führt die Abschaffung der Tabelle zu einer Vereinfachung der Ermittlung der Ratenhöhe. Bei den Änderungen im Bereich der materiellen Berechtigung, wie beim Begriff der Mutwilligkeit, ist eine wesentliche Auswirkung eher zu bezweifeln, da eine wirkliche Neuerung hier fehlt. Insbesondere im Hinblick auf die (begrüßenswerten) Änderungen durch den Rechtsausschuss ist die Reform keine großartige Änderung, sondern eher ein "Reförmchen".

Autor: Almuth Zempel , Fachanwältin für Familienrecht, Dipl.-Rechtspflegerin (FH), Saarbrücken

FF 7/2013, S. 275 - 280

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