Typische Haftungsfälle ergeben sich in folgenden Konstellationen:
1. Fehlende Belehrung über die Antragsmöglichkeit bei kurzer Ehe
Beträgt die Ehezeit weniger als drei Jahre, so ist ein VA nur auf Antrag durchzuführen. Hierüber ist der Mandant zu belehren und mit ihm zu erörtern, ob trotz der Kürze der Ehezeit nennenswerte Anrechte bei der Gegenpartei entstanden sein können. Es empfiehlt sich, über die Belehrung einen Aktenvermerk aufzunehmen.
2. Vereinbarungen
Vereinbarungen zum VA sollte der Anwalt nicht durch Vergleich im schriftlichen Verfahren schließen, da streitig ist, ob dies den Formanforderungen genügt.
Sobald Rechte des Versorgungsträgers berührt sind, muss das Zustimmungserfordernis nach § 8 Abs. 2 VersAusglG beachtet werden. Dies gilt jedoch nicht für Verrechnungsvereinbarungen bei beiderseitigen Beamtenversorgungen oder von gesetzlicher Rente und Beamtenversorgung, da hierdurch im Ergebnis kein Ausgleich oder ein geringerer Ausgleich erfolgt.
Besondere Vorsicht ist bei Vereinbarung des schuldrechtlichen Ausgleichs geboten, da aufgrund dessen nach § 25 Abs. 2 VersAusglG der spätere verlängerte schuldrechtliche Ausgleich gegen den Versorgungsträger ausgeschlossen wird. Auf dieses Risiko sind die Parteien hinzuweisen. Halten sie an ihrem Vorhaben trotzdem fest, so sollte ein Vermerk über die entsprechende Belehrung aufgenommen werden.
Vereinbaren die Beteiligten in einem Ehevertrag Gütertrennung, so sollte bei Vorhandensein privater Rentenanrechte mit Kapitalwahlrecht eine Ausnahmeklausel für diese aufgenommen werden. Die noch im Beschwerdeverfahren mögliche Ausübung des Kapitalwahlrechts entzieht nämlich das Anrecht dem VA. Für diesen Fall sollte ein güterrechtlicher Ausgleich ermöglicht werden.
3. "Rentnerfalle" im VA
Bezieht der Ausgleichspflichtige nach Ehezeitende eine laufende Rente aus einer kapitalgedeckten Versorgung, so vermindert sich mit jeder Auszahlung das im VA zu teilende Kapital. Derzeit ist nicht geklärt, zu wessen Lasten der Kapitalabfluss während des Scheidungsverfahrens geht. Das Kammergericht hat der Ehefrau den vollen hälftigen Anteil des Kapitals zum Ehezeitende zugesprochen; allerdings hatte diese keine Unterhaltszahlungen aus der Betriebsrente des Ehemannes erhalten. Die Gegenmeinung wendet § 5 Abs. 2 VersAusglG an und will nur das zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch vorhandene Kapital teilen.
In jedem Fall sollte der Rechtsanwalt zur Vermeidung weiteren Kapitalabflusses auf eine schnelle Scheidung und Entscheidung über den VA hinwirken und andere streitige Folgesachen abtrennen lassen.
4. Wiederverheiratungsklausel
Eine schon klassische Hinweispflicht ist – vor allem bei gut aussehenden Mandantinnen – die Belehrung über die Wiederverheiratungsklausel, die in zahlreichen Versorgungsordnungen enthalten ist. Diese bedeutet, dass die geschiedene Ehefrau für den Fall der Wiederheirat ihre Anrechte aus der Versorgung des Ehemannes verliert. Dies gilt jedenfalls für Anrechte auf verlängerten schuld-rechtlichen Ausgleich nach dem Tod des Ehemannes. Erhält der Rechtsanwalt Kenntnis von der Absicht seiner Mandantin, nach der Scheidung wieder zu heiraten, so sollte er versuchen, bereits im Scheidungsverfahren eine Abfindung des später schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts herbeizuführen, wenn diese dem Ehemann zumutbar ist (§ 23 VersAusglG). Wird diese gezahlt, so ist die Wiederheirat unschädlich und führt nicht zum Verlust von Anrechten.
Die Ehe wird daher im VA weiterhin als Versorgungsinstitution angesehen, was unterhaltsrechtlich nicht mehr uneingeschränkt zutrifft. Allerdings ermöglicht der VA die volle Teilhabe des Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten, während das Unterhaltsrecht in erster Linie ehebedingte Nachteile ausgleicht. Im VA kann die Beschränkung hierauf nur durch Vereinbarung erreicht werden.
5. Anrechte der Gegenpartei nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG
Verfügt die Gegenpartei über Anrechte bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger, so kann ein Ausgleich dieser Anrechte nicht im Wertausgleich bei der Scheidung, sondern nur schuldrechtlich im beiderseitigen Rentenalter erfolgen. Der Anwalt muss in diesem Fall darauf achten, dass seine Mandantin ihre geringeren inländischen Anrechte nicht abgeben muss (Berufung auf die Härteregelung des § 19 Abs. 3 VersAusglG). Ferner muss bereits im Erstverfahren bei der Scheidung geprüft werden, ob eine Abfindung der Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG möglich ist. Ein verlängerter schuldrechtlicher Ausgleich nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen gegen ausländische, zwischenstaatliche oder überstaatliche Versorgungsträger ist nämlich nicht zulässig. Dieser kann sich lediglich gegen di...