Das Gesetz kennt diesen Begriff nicht. Der Begriff wurde "obiter dictum" vom BGH in zwei grundlegenden Urteilen 2005 und 2007 verwendet. Beim Wechselmodell handele es sich – so der BGH – um eine "Betreuung mit im Wesentlichen gleichen Anteilen" mit einer "etwa hälftigen Aufteilung der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben", also "wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt". Dies sei der Fall, wenn sich kein eindeutiges Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil ergebe, aber nicht, wenn der Schwerpunkt der tatsächlichen Betreuung regelmäßig bei dem Elternteil liegt, der sich überwiegend um die Versorgung und die sonstigen Belange des Kindes kümmert. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, komme der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung indizielle Bedeutung zu, ohne dass die Beurteilung sich allein darauf zu beschränken braucht, so der BGH 2005.
Den beiden Urteilen des BGH von 2005 und 2007 lagen folgende Fälle zu Grunde:
Im ersten Fall hielt sich das Kind zu etwa einem Drittel beim beklagten Vater auf und zu zwei Dritteln bei der Mutter. Der Beklagte machte geltend, dass er aufgrund der Mitbetreuung des Kindes nur zwei Drittel des aus der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Zahlbetrags abzüglich des hälftigen Kindergeldes schulde.
Im zweiten Fall lebten die beiden Klägerinnen überwiegend bei der Mutter zu 64 % und der Vater betreute sie zu 36 %. Beim Vater lebte außerdem überwiegend das dritte Kind aus der geschiedenen Ehe. Die beiden Klägerinnen verlangten vom Vater Barunterhalt, den dieser mit der Begründung verweigerte, dass er seiner Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung nachkomme. Beide Eltern arbeiteten Teilzeit, die Mutter 70 % und der Vater 50 %.
In beiden Fällen entschied der BGH, dass es bei der einseitigen Barunterhaltspflicht des weniger betreuenden Elternteils verblieb und kein Fall einer anteiligen Barunterhaltspflicht beider Eltern nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB vorlag. Ein Kind befinde sich in der Obhut i.S. des § 1629 Abs. 2 BGB desjenigen Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt. Dies sei nicht in Frage zu stellen, solange das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liege, der damit die Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhalt leiste. An der Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt ändere sich nichts bei dem weitgehend üblichen Umgangsrecht (ein oder zwei Wochenenden im Monat) oder einem großzügigeren Umgangsrecht, das sich einer Mitbetreuung annähere. Anders sei es nur zu beurteilen, wenn das Kind in etwa gleichlangen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt und beide etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnehmen (sog. Wechselmodell), dann lasse sich ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln, und es komme eine anteilige Barunterhaltspflicht der Eltern in Betracht.
Kritik an der Begriffsdefinition des BGH
Ist nicht jedes Modell, in dem ein Kind zwischen zwei Wohnungen der Eltern wechselt, ein Wechselmodell? Es kommt auf die Definition an. Um hier Klarheit zu schaffen, könnte man das Wechselmodell, wie es der BGH definiert, als "paritätisches Wechselmodell" bezeichnen (in der Literatur findet sich auch die Bezeichnung "striktes Wechselmodell"). Häufig verwendet wird auch der "Doppelresidenz"-Begriff, wenn sich das Kind bei beiden Eltern mehr als im Rahmen des üblichen Umgangs aufhält. Davon wird das "Nestmodell" unterschieden – auch das ist eine gemeinsame Betreuung und ein "Wechselmodell", aber nicht das Kind wechselt die Wohnung, sondern die Eltern wechseln sich ab.
Das Familienrecht überlässt inzwischen die Entscheidung, wie die Betreuung und Versorgung eines Kindes zwischen getrennt lebenden Eltern verteilt sein sollte, den sorgeberechtigten Eltern, soweit dies dem Kindeswohl entspricht. Das Familienrechtsmodell ist die gleichberechtigte und partnerschaftliche Elternschaft; beide Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (§ 1626 Abs. 1 BGB) – auch getrennt lebende Eltern. Aber wie sie dies tun, bleibt die private Entscheidung beider Eltern; es besteht Autonomie der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern in der Entscheidung über die Aufteilung der tatsächlichen Sorgearbeit für das Kind, aber mit Einschränkungen durch Erwerbsobliegenheiten zur Sicherstellung des Unterhalts.