Die Formulierung des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, dass die Mutter ihre Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, ging von einem Zusammenleben der verheirateten Eltern aus und wurde 1958 vor dem Hintergrund des Modells der "Hausfrauenehe" formuliert. Ziel des Gesetzgebers war die Anerkennung von Haushaltsführung, Pflege und Erziehung der Kinder als eigener Unterhaltsbeitrag der Ehefrau, der als gleichwertig mit dem Beitrag zum Familienunterhalt durch Erwerbstätigkeit bewertet wurde – also eine Vorstellung von "verschieden, aber gleichwertig". Damit setzte das Gleichberechtigungsgesetz Art. 3 Abs. 2 GG im Familienrecht um. Dies war ein großer Fortschritt im Vergleich zur Abwertung von Sorgearbeit der Frau, die bereits vorher heftig kritisiert worden war. Das 1900 in Kraft getretene BGB verstand unter Unterhalt nur die Bereitstellung von Geldmitteln. Der mit der Kindesmutter verheiratete Vater haftete vor der Mutter, die keine Unterhaltspflichten hatte. Pflege und Betreuung waren Teil der elterlichen Gewalt; die Pflicht zur Haushaltsführung durch die Ehefrau war eine persönliche Ehewirkung.
Erziehung und Pflege des Kindes waren Aufgabe der Ehefrau und Mutter und galten vor 1958 nicht als eigener Unterhaltsbeitrag, sondern als unentgeltliche Dienste. Darüber gab es lange Kontroversen, so forderte Marianne Weber 1907 und 1912 die "ethische Neubewertung der Hausmutterleistung", und Marie Munck reklamierte 1925 auf dem 33. Deutschen Juristentag die materielle Anerkennung der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter (sie war übrigens die erste weibliche Hauptreferentin auf einem Juristentag). Dabei ging es überwiegend um die Anerkennung im Güterrecht (1958 im Zugewinnausgleich verwirklicht), aber unterhaltsrechtliche Fragen spielten 1931 auf dem 36. Juristentag eine wichtige Rolle. Else Lüders forderte 1931, dass die Arbeit der Frau im Hause jeder anderen Erwerbsarbeit gleich stehen müsse.
In den 1950er Jahren wurde dieser Faden wieder aufgenommen, erst im ehelichen Unterhaltsrecht im Rahmen des Familienunterhalts (§ 1360 BGB) und dann auch im Kindesunterhaltsrecht; erst für eheliche, 1970 auch für nichteheliche Kinder. Die Annahme der unterhaltsrechtlichen Gleichwertigkeit erkennt die Bedeutung der Sorgearbeit an und vereinfacht die Unterhaltsberechnung deutlich, weil nur ein Einkommen herangezogen wird, und der Wert des geleisteten Naturalunterhalts des betreuenden Elternteils muss nicht beziffert werden. Die Gleichwertigkeit ist aber nur eine Fiktion – der monetäre Wert der unbezahlten Sorgearbeit, von Pflege, Erziehung, Versorgung und Haushaltsführung ist nicht genau zu ermitteln, wie die Debatten über die Methoden der Bemessung der Schadenshöhe im Deliktsrecht im Fall der Tötung der Ehefrau und Mutter zeigten. Manche Leistungen haben einen Marktpreis, man kann sie kaufen – doch welcher Wert soll dafür eingesetzt werden? Setzt man das niedrige Gehalt einer Erzieherin an oder das hohe der Mutter, die zufällig promovierte Erziehungswissenschaftlerin ist? Berechnet man für Kochen oder Wäschewaschen den Menüpreis eines Restaurants (Mensa oder Tim Raue, wenn die Mutter kocht wie er?), das Gehalt auf der Grundlage eines Minijobs oder die Preise der Wäscherei? Andere Leistungen haben keinen Marktpreis; wie soll etwa das Vorlesen einer Geschichte oder das Trösten des Kindes mit aufgeschlagenem Knie und das gleichzeitige Pflasterkleben bewertet werden? Leichter ist es bei Naturalunterhalt durch Sachleistungen, der Preis der Lebensmittel lässt sich feststellen, aber das Essen muss auch eingekauft und gekocht werden. Der Monetarisierung unbezahlter Sorgearbeit sind Grenzen gesetzt. Die Fiktion der Gleichwertigkeit vermeidet sämtliche Probleme der exakten Bezifferung des Naturalunterhalts. Häufig wäre der Marktpreis der unbezahlten Betreuungs- und Versorgungsleistungen sicherlich höher als die tatsächlichen Zahlbeträge des Barunterhalts für das Kind. Das Postulat der Gleichwertigkeit erzeugt aber auch eine "Tabuwirkung", weil es verhindert, die Kosten der Betreuung insgesamt zu ermitteln und dann zu verteilen.