Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen seine Eltern umfasst – neben dem nach seinen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhalt gem. § 1610 Abs. 1 BGB – auch die Kosten einer der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungsvermögen und den beachtenswerten Neigungen entsprechenden Ausbildung (§ 1610 Abs. 2 BGB). Der Unterhaltsanspruch des Kindes endet daher nicht mit der Volljährigkeit, sondern mit dem Erreichen der wirtschaftlichen Selbstständigkeit. Ein minderjähriges Kind, das bei einem Elternteil lebt, hat gegen den anderen Elternteil Anspruch auf Barunterhalt, während der Elternteil, bei dem es lebt, seiner Unterhaltsverpflichtung durch Pflege und Erziehung nachkommt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Mit Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge, das volljährige Kind hat einen erhöhten Barbedarf, der nunmehr von beiden Eltern anteilig entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu befriedigen ist. Das in Ausbildung befindliche Kind leitet seine Lebensstellung i.S.d. § 1610 Abs. 1 BGB noch von seinen Eltern und deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab. Deshalb richtet sich die Höhe des Unterhalts beim minderjährigen Kind nach dem Einkommen des barunterhaltsverpflichteten Elternteils. Beim Volljährigen, der noch bei einem Elternteil lebt, orientiert sie sich an der Summe der Einkünfte beider Eltern und der Altersgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Bei eigenem Hausstand ist ein fester Bedarfssatz von derzeit 640 EUR vorgesehen. Die so ermittelten Beträge decken – mit Ausnahme der Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung bzw. von Studiengebühren – den gesamten regulären Bedarf des Kindes ab.
Hinzu kommen kann zweierlei:
Entsteht unvorhersehbar ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf, der von der pauschalen Bemessung des laufenden Bedarfs nicht erfasst wird, kann dieser Sonderbedarf zusätzlich aufzubringen sein (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Bei der Beantwortung der Frage, wann ein Bedarf "außergewöhnlich hoch" ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie die Höhe der laufenden Unterhaltsrente, eventuelle sonstige Einkünfte des Kindes, der Lebenszuschnitt der Beteiligten sowie Anlass und Umfang der Aufwendungen. Vom Sonderbedarf abzugrenzen ist Mehrbedarf, der regelmäßig, zumindest aber während eines längeren Zeitraums anfällt, und das Übliche so übersteigt, dass er in den Tabellenbeträgen bzw. dem pauschalen Bedarfssatz nicht enthalten, jedoch kalkulierbar ist. Sowohl Sonder- als auch Mehrbedarf wird nur dann geschuldet, wenn die Ursache für die erhöhten Kosten sachlich gerechtfertigt und die Höhe der Kosten dem Verpflichteten wirtschaftlich zumutbar ist. Die Unterscheidung zwischen beiden ist gleichwohl notwendig, da Sonderbedarf als selbständiger Unterhaltsbestandteil mit der Leistungsklage geltend zu machen ist. Außerdem kann er bis zu einem Jahr nach seiner Entstehung gem. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB – ohne weitere Voraussetzungen – für die Vergangenheit verlangt werden. Mehrbedarf hingegen ist ein unselbständiger Bestandteil des Unterhaltsanspruchs und muss bei schon tituliertem Elementarunterhalt mit der Abänderungsklage eingefordert werden. Lagen die ihn begründenden Tatsachen bereits im Ausgangsverfahren vor, unterliegen sie der Präklusion nach § 323 Abs. 2 ZPO. Eine Geltendmachung für die Vergangenheit kommt beim Mehrbedarf nur unter den Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB in Betracht.
Im Rahmen des Ausbildungsunterhalts kommen als Zusatzbedarf im vorgenannten Sinn die Kosten für Nachhilfe, eine Privatschule, eine Internatsunterbringung oder einen Auslandsaufenthalt in Betracht.