Ein sachlicher Grund für die Unterbringung des Kindes in einem Internat oder einer privaten (Ganztags-)Schule kann nicht nur in der Person des Kindes, sondern auch des betreuenden Elternteils liegen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ihm hierdurch die Berufsausübung ermöglicht wird.

Nach der Begründung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts (UÄndG)[60] sind die Kosten der Kinderbetreuung bei der Unterhaltsberechnung angemessen zu berücksichtigen.[61] Wie wird jedoch nicht gesagt. Bislang wurde davon ausgegangen, dass Mehrbedarf des Kindes hinsichtlich solcher Kosten nicht besteht, die dem betreuenden Elternteil seine Berufstätigkeit ermöglichen.[62] Diese Kosten – etwa einer privaten Ganztagsschule mangels staatlicher Alternative – wurden daher als berufsbedingter Aufwand des Betreuenden bei der Einkommensbereinigung im Rahmen der Unterhaltsberechnung berücksichtigt und vom Einkommen des betreuenden Elternteils abgezogen.[63] Nach der Intention des UÄndG soll der kinderbetreuende Elternteil künftig jedoch früher als bisher in den Beruf zurückkehren und seinen Bedarf selbst erwirtschaften. Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs sind vorgeschrieben, wenn sie der Billigkeit entsprechen. Dies wird letztlich dazu führen, dass Ehegattenunterhaltsansprüche früher als nach bisherigem Recht entfallen. Die oder der Betreuende bleibt dann auf den Betreuungskosten "sitzen", der Barunterhaltspflichtige wird doppelt entlastet. Gleiches gilt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs eines betreuenden nicht verheirateten Elternteils und im Mangelfall.[64]

Um dieses unbillige Ergebnis zu vermeiden, sollten diese Kosten deshalb künftig grundsätzlich dem Bedarf des Kindes zugeordnet werden und damit Mehrbedarf begründen können, soweit sie nicht durch den Tabellenunterhalt gedeckt sind.[65] Mit Urt. v. 5.3.2008[66] hat der BGH entschieden, dass die Kosten eines ganztägigen Kindergartenbesuchs grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils, sondern Bedarf des Kindes darstellen und dabei darauf abgestellt, dass diese Aufwendungen in erster Linie erzieherischen Zwecken dienen. Auch die Verköstigung, Beaufsichtigung und Betreuung, gegebenenfalls die Hilfestellung bei den Hausaufgaben durch Dritte in Zeiten der Abwesenheit des betreuenden Elternteils stellen elementare Bedürfnisse eines Kindes dar und tragen zu seiner Entwicklung zu einer sowohl eigenverantwortlichen als auch gemeinschaftsfähigen Person bei. Dabei besteht dieses Bedürfnis nicht zwangsläufig nur bei jüngeren Kindern, sondern – je nach der Persönlichkeit des Kindes – unter Umständen auch bei älteren. Eine konsequente von beiden Eltern finanzierte Drittbetreuung wird im Falle der Auffälligkeit eines Jugendlichen das Problem vermutlich eher mindern als ein Betreuungsbonus für den vollschichtig erwerbstätigen Elternteil, der diesen weder anwesend sein lässt noch seine Nerven während der Zeit der Anwesenheit stärkt.[67]

[60] BGBl 2007 I, S. 3189.
[61] BT-Drucks 16/1830, S. 17.
[62] Scholz, a.a.O. 2. Kapitel Rn 275; Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O. Rn 540.
[63] Vgl. dazu Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz, 2007, Rn 77 f.; Gerhardt, in: Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl. 2008, 6. Kapitel Rn 79; vgl. auch Viefhues/Mleczko, Das neue Unterhaltsrecht, 2008, Rn 208 ff. mit Berechnungsbeispielen.
[64] Vgl. auch Menne, FamRB 2008, 110 (115).
[65] So auch Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, Nachtrag zur 67. Aufl. 2008, § 1570 BGB Rn 17; Menne, FamRB 2008, 110 (115) m.w.N.
[66] Az.: XII ZR 150/05.
[67] Für weitreichenden Betreuungsbonus jedoch Gerhardt, NJW-Spezial 2008, 228; dagegen Palandt/Brudermüller, a.a.O. § 1570 Rn 19.

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