Nach § 1696 Abs. 2 BGB sind Maßnahmen nach §§ 1666 bis 1667 aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht. Zwar verlangt § 1666 n.F. keine ausdrückliche Prüfung von Gefährdungsursachen mehr. Dennoch ist das Erziehungsversagen der Eltern weiter bei der Konkretisierung der Generalklausel der Kindeswohlgefährdung zu beachten. Das bedeutet, dass etwa dann, wenn die Eltern von den Auseinandersetzungen mit den Pflegeeltern ablassen, eine Entscheidung nach § 1696 Abs. 2 BGB ergehen müsste. Berücksichtigt man den zwischenzeitlichen Zeitablauf, so steht dieser Entscheidung aber das Interesse des Kindes an einer "auf Dauer angelegten Lebensperspektive" (§ 37 Abs. 1 S. 4 BGB) entgegen, so dass die Rückführung des Kindes dann infolge Zeitablaufs eine Kindeswohlgefährdung beinhaltet und keine Entscheidung nach § 1696 Abs. 2 BGB ergehen kann. Eine überzeugende Lösung hat hier auch der 10. Arbeitskreis auf dem 17. DFGT 2007 in Brühl vorgeschlagen, indem er verlangt, dass bei einem seit längerer Zeit bestehenden Aufenthalt des Kindes in der Pflegefamilie, einer voraussichtlichen Dauerhaftigkeit der Pflegeunterbringung und einer Kindeswohlgefährdung im Fall einer Rückführung die Übertragung der Personensorge auf die Pflegeeltern erschwert widerrufbar sein, d.h. § 1696 BGB insoweit nicht gelten soll.
Gegen diesen Ansatz könnte man zwar kritisch einwenden, dass damit eine Adoption minderen Ranges ("billiges Adoptionssurrogat") ohne die mit der Adoption verbundene Übernahme aller Pflichten, insbesondere der Unterhaltspflicht, geschaffen würde. Er ist aber m.E. ein Weg, um de lege lata eine gewisse Stabilität im Pflegekindschaftsverhältnis zu erreichen. De lege ferenda wird man fordern müssen, dass die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung der Eltern in die Adoption des Kindes nach § 1748 Abs. 1 S. 1 BGB herabgesetzt werden, um Pflegeeltern den Weg zur Adoption des Kindes in den Fällen zu ebnen, in denen keine Aussicht besteht, dass das Kind ohne schwere Schädigung seiner Entwicklung zu seinen Eltern zurückkehren kann. Auf diese Weise würde auch die familienrechtliche Regelung zum Pflegekindschaftsrecht mit den sozialrechtlichen Aussagen in den §§ 37 Abs. 1 S. 4 und 36 Abs. 1 S. 2 SGB VIII in Einklang gebracht, wonach vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie zu prüfen ist, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Um die Pflegeeltern nicht von dem Antrag auf Adoption des Pflegekindes wegen der bevorstehenden Unterhaltslast, die bereits mit der Adoptionspflege einsetzt (§ 1751 Abs. 4 BGB), abzuhalten, sollte damit auch, wie bereits auf dem 54. Deutschen Juristentag gefordert, eine Reform des Jugendhilferechts insofern einhergehen, als Adoptionen, die aus langfristigen Pflegeverhältnissen erwachsen, weiter eine finanzielle Förderung zugute kommt. Zudem bleibt zu überlegen, ob eine solche Adoption nicht auch im Einzelfall als offene Adoption gestaltet sein kann, bei der der Kontakt zwischen leiblichen Eltern und Kind anders als bei der Inkognitoadoption nicht von vornherein irreversibel unterbunden wird.