Nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG sind Pflege und Erziehung das natürliche Recht der leiblichen Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Die primäre Entscheidungszuständigkeit der leiblichen Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes grundsätzlich am besten von ihnen wahrgenommen werden; Erziehung und Betreuung des Kindes durch Vater und Mutter innerhalb einer harmonischen Gemeinschaft gewährleisten am ehesten, dass das Kind zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit heranwächst. Dieser Idealzustand ist aber nicht mehr gegeben, wenn das Kind von den Eltern oder mit Zustimmung der Eltern durch das Jugendamt oder auf Grund gerichtlicher Anordnung in eine Pflegefamilie verbracht wird. Dennoch ist auch in diesem Fall anzustreben, dass das Pflegeverhältnis nicht so verfestigt wird, dass die leiblichen Eltern mit der Weggabe in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen.
Den Pflegeeltern wird dagegen der Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG versagt. Zur Begründung wird v.a. darauf verwiesen, dass Pflegeverhältnisse institutionell auf Zeit angelegt seien; bei länger andauernden Pflegeverhältnissen und der daraus erwachsenen Bindung zwischen Pflegeeltern und Kind werde aber der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG eröffnet, so dass Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die Herausnahme des Kindes aus seiner "sozialen Familie" nicht gänzlich außer Acht bleiben dürfe. Das führt aber nicht zum gleichen Schutz des Pflegekindschaftsverhältnisses wie dem der leiblichen Familie. Vielmehr muss, so das BVerfG, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG im Zusammenhang mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG gesehen werden. Für die leiblichen Eltern sei die Trennung der stärkste vorstellbare Eingriff, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Demgegenüber habe die Trennung bei Pflegekindschaftsverhältnissen geringeres Gewicht. Da diese Verhältnisse institutionell auf Zeit angelegt seien, sei den Pflegeeltern eine Herausnahme des Kindes und der mit der Trennung verbundene Verlust zuzumuten. Nur in Ausnahmefällen sei ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG anzunehmen. Ob und inwieweit hierzu bereits der Fall einer jahrelangen Dauerpflege zählt, wird vom BVerfG nicht einheitlich beantwortet. Während es diese Frage in einer Entscheidung aus dem Jahre 1989 noch bejahte, verlangt es inzwischen neben diesem reinen Zeiterfordernis weitere ins Gewicht fallende Umstände, die von Verfassungs wegen eine Auflösung der Familie mit der damit verbundenen Trennung des Pflegekindes von den Pflegeeltern verbieten.
Im Rahmen der kindeswohlorientierten Einzelfallprüfung differenziert das Gericht danach, ob eine Rückführung des Kindes zu seinen Eltern oder nur ein Wechsel der Pflegestelle erfolgen soll. Mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 GG wird im ersten Fall ein Vorrang der Bindungen des Kindes zu seinen Pflegeeltern nur angenommen, wenn bei Herausgabe des Kindes an seine Eltern eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist. Ansonsten seien die mit der Trennung des Kindes von seiner sozialen Familie verbundenen körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen hinzunehmen, um den Vorrang des Elternrechts sicherzustellen. Wenn dagegen nur ein Wechsel der Pflegestelle zu erwarten sei, liege nur dann keine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG des Kindes vor, wenn mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen werden könne. Etwas anderes wird dagegen angenommen, wenn das Kind in eine Adoptivfamilie wechselt. Hier erlangt der Umstand, dass das Kind durch die Adoption eine bessere rechtliche Stellung erlangt, ebenso erhebliches Gewicht wie der Umstand, ob die Adoptiveltern geeignet sind, die mit der Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern verbundenen psychischen Beeinträchtigungen zu mildern.
Diese differenzierte Behandlung von Pflegeverhältnissen ist zu Recht auf Kritik gestoßen. Mit der Inpflegegabe des Kindes wird aus dem bisherigen Gegenüber von leiblichen Eltern und Kind ein Dreiecksverhältnis von leiblichen Eltern, Pflegeeltern und Kind. Die personale Substanz des bisherigen Kindschaftsverhältnisses, die durch die tatsächliche Kindessorge begründet wird, zerfällt mit zunehmender Dauer der Pflege und entfaltet sich gegenüber den Pflegeeltern. Genau diese Entwicklung kann aber auch bei der verfassungsrechtlichen Bewertung des Dreiecksverhältnisses nicht außer Betracht bleiben. Hinter der Differenzierung des BVerfG stecken letztlich statusorientierte Überlegungen, bei denen die realen Beziehungen des Kindes zu den Pflegeeltern nicht immer ausreichend gewürdigt werden. Aus der Perspektive des Kindeswohls, das die Interessenabwägung im Dreiecksverhältnis bestimmt, muss es aber um den Schutz der gewachsenen sozialen Bindungen des Kindes gehen. Die ...