§ 1378 Abs. 2 BGB lautet:
"Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens des Ausgleichspflichtigen begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Abs. 2 um den im Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag."
§ 1384 BGB lautet:
"Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages."
Die derzeitige gesetzliche Regelung ist höchst unbefriedigend. Zwar wird für die Berechnung des Zugewinns auf das Datum der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages abgestellt, der Zugewinn ist jedoch auf das Vermögen begrenzt, das bei Rechtskraft der Ehescheidung – die ggf. sehr viel später liegt – vorhanden ist. Sofern also bei Rechtskraft der Ehescheidung aufseiten des Ausgleichspflichtigen kein Vermögen mehr vorhanden ist oder das tatsächliche Vermögen geringer ist als das, was als Ausgleichsverpflichtung – sei es ggf. unter Hinzurechnung nach § 1375 Abs. 2 BGB – ermittelt worden ist, gibt es keinen oder nur einen geringeren Zugewinnausgleich, da ein Ausgleichsanspruch nicht oder nicht in der rechnerisch ermittelten Höhe entstanden ist. Die Zugewinnausgleichsklage (ab 1.9.2009 der Zugewinnausgleichsanspruch) ist abzuweisen. Es handelt sich nicht nur um ein Vollstreckungsproblem. Ziel der Regelung soll es sein, andere Gläubiger des Ausgleichsschuldners zu schützen vor Manipulationen des Ausgleichspflichtigen. Unerheblich ist die Ursache der Vermögensminderung.
§ 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB ist unverändert geblieben, d.h. auch nach neuem Recht wird die Höhe der Ausgleichsforderung durch das bei Ende des Güterstandes vorhandene Vermögen begrenzt. Allerdings bestimmen nunmehr die Stichtage nach § 1384 BGB und § 1387 BGB auch die Höhe der Forderung, d.h. der Zugewinnausgleich entsteht bereits mit der Rechtshängigkeit der entsprechenden vorgenannten Verfahren. Die im Regierungsentwurf noch enthaltene Begrenzung auf die Hälfte des bei Beendigung des Güterstandes noch vorhandenen Vermögens ist entfallen, so dass ein Zugewinnausgleichspflichtiger, der während der Ehe seine Schulden abgebaut hat und über ein positives Endvermögen verfügt, notfalls sein gesamtes Vermögen abgeben muss. Nach wie vor muss ein Ausgleichspflichtiger – sofern er sich loyal verhält – aber grundsätzlich zur Erfüllung der Ausgleichsverpflichtung keine Verbindlichkeiten eingehen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn dem Endvermögen Beträge nach § 1375 Abs. 2 BGB hinzugerechnet worden sind. Die Neuregelung in § 1378 Abs. 2 Satz 2 stellt sicher, dass die Grundregel des hälftigen Ausgleichs nicht zu einem Schutz illoyaler Vermögensminderung führt.
Beispiel:
Anfangsvermögen des M |
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./.100.000,00 EUR |
Endvermögen des M |
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300.000,00 EUR |
Anfangsvermögen der F |
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0,00 EUR |
Endvermögen der F |
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0,00 EUR |
Ausgleichsanspruch der F (400.000 EUR : 2 =) |
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200.000,00 EUR |
Weiteres Beispiel:
Anfangsvermögen des M |
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./. 200.000,00 EUR |
Endvermögen des M |
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./. 100.000,00 EUR |
Anfangsvermögen der F |
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0,00 EUR |
Endvermögen der F |
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50.000,00 EUR |
Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat M zwar einen höheren Zugewinn von 100.000 EUR erzielt, mangels positiven Endvermögens ist er aber nicht ausgleichspflichtig. Die F ist nicht ausgleichspflichtig, da M den höheren wirtschaftlichen Zugewinn von 100.000 EUR erzielt hat.
Weiteres Beispiel:
Anfangsvermögen des M |
0,00 EUR |
Endvermögen des M |
300.000,00 EUR |
Hinzurechnung gem. § 1375 Abs. 2 BGB |
700.000,00 EUR |
Anfangsvermögen der F |
0,00 EUR |
Endvermögen der F |
0,00 EUR |
Ausgleichsanspruch der F (1 Mio. EUR : 2 =) |
500.000,00 EUR |
Begrenzung gem. § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB auf |
300.000,00 EUR |
Hinzurechnung gem. § 1378 Abs. 2 S. 2 BGB (bis zu 700.000 EUR) |
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Höhe der Ausgleichsforderung – wie rechnerisch ermittelt – |
500.000,00 EUR |