§ 1379 BGB lautet:
(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten
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Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen; |
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Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. |
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Abs. 1 Satz 2–4 gilt entsprechend.
Nach geltendem Recht besteht eine Auskunftsverpflichtung erst ab Beendigung des Güterstandes oder Beantragung der Scheidung bzw. Aufhebung der Ehe. § 1379 BGB regelt nur den Anspruch auf Auskunft über das Endvermögen, ein Anspruch auf Erteilung der Auskunft zum Anfangsvermögen besteht nicht. Auch das Recht auf Auskunft über illoyale Vermögensminderungen ergibt sich nicht aus § 1379 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH ist Anspruchsgrundlage § 242 BGB. Sofern ein Auskunftbegehrender Umstände darlegt, aus denen sich ein nicht fern liegender Verdacht von unter § 1375 Abs. 2 BGB fallenden illoyalen Handlungen ergibt, kann er Auskunft über die den Verdacht begründenden Vorgänge verlangen. Dieser Auskunftsanspruch ist bezüglich einer Vermögensminderung auf einen bestimmten Tatbestand beschränkt, wobei an die Darlegung hinreichend konkreter Verdachtsmomente keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind. Es genügt, dass ein Ehegatte Umstände darlegt, aus denen sich ein nicht fern liegender Verdacht einer illoyalen Vermögensminderung ergibt.
War in zeitlicher Nähe zum Stichtag beim anderen Ehegatten ein größerer Vermögenswert vorhanden und wird insoweit eine Minderung des Vermögens behauptet, obliegt es dem Inhaber dieses nicht mehr vorhandenen Vermögenswertes, sich über den Verbleib schlüssig, substantiiert und plausibel zu erklären. Insoweit stellt es ein Indiz für ein illoyales Verhalten dar, dass eine Vermögensverschiebung zeitnah zu dem für den Zugewinnausgleich entscheidenden Stichtag vorgenommen worden ist und sich für den Verbrauch des Geldes keine nahe liegende, plausible Begründung finden lässt.
Die Neufassung des § 1379 BGB erweitert den Auskunftsanspruch auf das Anfangsvermögen und auf den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung, erfasst darüber hinaus die bisher von § 242 BGB erfassten Tatbestände und führt einen Anspruch auf Vorlage von Belegen ein. Die Auskunftsverpflichtung umfasst nunmehr alle für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblichen Informationen und gilt auch – als Folge der Einführung eines negativen Anfangsvermögens – für die dem Anfangsvermögen hinzuzurechnenden Zuwendungen.
Die Vorschrift ist neu strukturiert. Abs. 1 regelt Auskunftsansprüche, die erst ab dem Eintritt des jeweiligen Stichtages durchgesetzt werden können. Dieser Anspruch soll dazu zu dienen, Vermögensverschiebungen zwischen Trennung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zu vermeiden oder einzudämmen. Deshalb wird ein Auskunftsanspruch zum Zeitpunkt der Trennung eingeführt. Abs. 2 gewährt dem Auskunftsberechtigten einen Auskunftsanspruch bezogen auf den Zeitpunkt der Trennung. Dieser Anspruch kann schon vor Rechtshängigkeit geltend gemacht werden. So werden Veränderungen im Bestand des Vermögens sichtbar. Mit der Einführung einer Belegpflicht wird nunmehr eine Angleichung an die im Unterhaltsrecht (§ 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB) bestehende Gesetzeslage vorgenommen. Damit wird es einem Berechtigten ermöglicht, die Angaben des Auskunftspflichtigen besser zu überprüfen. Problematisch erscheint die Regelung, wenn der Stichtag für die Berechnung des Anfangsvermögens länger als zehn Jahre zurückliegt. Denn dann kann häufig wegen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Kreditinstitute kein Beleg mehr beschafft werden. Nach den Gesetzesmaterialien besteht die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen ohnehin nur in dem Umfang, wie solche Belege noch vorhanden sind. Es ist zu befürchten, dass diese Regelung das gesamte Verfahren erheblich verzögert, insbesondere dann, wenn der Auskunftsanspruch auch noch im Vollstreckungsverfahren weiterverfolgt wird. Um den Auskunftsanspruch mit Belegvorlage mit Erfolg durchsetzen zu können, ist es zwingend erforderlich, Art und Anzahl der gewünschten Belege konkret zu bezeichnen. Problematisch ist die Frage der Darlegungs- und Beweislast für ein negatives Anfangsvermögen und damit auch im Rahmen der Auskunftsverpflichtung. Sofern die Ehegatten – was der Rege...