§ 1385 BGB in der geplanten Neufassung lautet:
Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen wenn
1. |
die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben |
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Handlungen der in § 1365 und § 1375 Abs. 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und eine erhebliche Gefährdung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist, |
3. |
der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus den ehelichen Verhältnissen ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird oder |
4. |
der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. |
Nach geltendem Recht ist der vorzeitige Zugewinnausgleich mittels einer Gestaltungsklage durchzuführen. Nach § 1388 BGB tritt mit einem der Klage stattgebenden Urteil Gütertrennung ein, der Zugewinnausgleichsanspruch entsteht. Damit ist gewährleistet, dass ein Ehegatte den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft einseitig beenden kann, ohne zugleich die Scheidung der Ehe betreiben zu müssen. Es gibt keine Möglichkeit, einen vorzeitigen Zugewinnausgleich ohne Beendigung des Güterstandes zu verlangen. Deshalb ist es unmöglich, die Sicherung der künftigen Ausgleichsforderung zu verlangen, ohne sogleich eine Klage auf Beendigung des Güterstandes oder Auflösung der Ehe erhoben zu haben. Angesichts der engen Ausgestaltung des § 1386 BGB in der geltenden Fassung bietet der vorzeitige Zugewinnausgleich auch im Hinblick auf die Verbesserung des Rechtschutzes gegen illoyale Vermögensminderungen nur eingeschränkten Schutz. Denn bisher musste abgewartet werden, bis der andere Ehepartner Vermögensminderungen oder mindernde Verfügungen getätigt hatte mit der Folge, dass Sicherungsmaßnahmen – wenn sie überhaupt ergriffen worden sind – häufig zu spät gekommen sind.
Nunmehr besteht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten die Möglichkeit,
- seinen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns zusammen mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft direkt einzuklagen oder
- sich allein durch eine Gestaltungsklage aus der Zugewinngemeinschaft zu lösen.
Aus Gründen der Waffengleichheit ermöglicht § 1386 BGB es nun auch einem ausgleichsverpflichteten Ehegatten, sich durch die Erhebung einer Gestaltungsklage in allen Fällen des § 1385 BGB aus der Zugewinngemeinschaft zu lösen, denn zu unlauteren Vermögensverschiebungen kann es auch durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten kommen.
Vermögensmindernde Verfügungen des ausgleichspflichtigen Ehepartners müssen nicht mehr abgewartet werden. Es reicht aus, wenn die Vornahme einer Handlung i.S.v. §§ 1365, 1375 Abs. 2 BGB zu befürchten ist. Insoweit ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. In der Begründung des Gesetzentwurfes werden folgende Beispielfälle erwähnt:
- Der Ehemann hat sein Vermögen in Aktien angelegt. Mit der Trennung beginnt er, diese zu veräußern. Das Geld transferiert er auf sein Girokonto, einen wirtschaftlichen Grund dafür gibt es nicht. Die Ehefrau befürchtet deshalb, der Ehemann habe diese Vermögenswerte nur jederzeit verfügbar gemacht, um sie leichter verschwinden zu lassen und dadurch sein Vermögen zum Nachteil seiner Ehefrau zu vermindern.
- Die Ehefrau ist Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen erheblichen Teil ihres Vermögens dar. Unmittelbar nach der Trennung inseriert die Ehefrau die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Der Ehemann befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseite zu schaffen, um ihm keinen Zugewinn ausgleichen zu müssen.
- Die Ehegatten haben während ihrer Ehe in einfachen Vermögensverhältnissen gelebt. Unmittelbar nach der Trennung bucht der Ehemann für sich und seine Freundin eine Luxuskreuzfahrt. Die ausgleichsberechtigte Ehefrau befürchtet nun, dass mit der Bezahlung dieser Kreuzfahrt das ersparte kleine Vermögen des Ehemannes aufgebraucht wird.
Die Beispiele deuten an, dass an die Darlegung der Voraussetzungen des vorzeitigen Zugewinns keine hohen Anforderungen gestellt werden können. Die Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung ist zu besorgen, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte auf Grund der Vermögensminderungen seine Schulden einschließlich der Ausgleichsforderung nicht mehr begleichen kann.
Es ist aber nur schwer nachvollziehbar, wie festgestellt werden kann und soll, dass die in den §§ 1365, 1375 Abs. 2 BGB bezeichneten Tatbestände zu befürchten sind. Hier sind erhebliche Beweis- und Bewertungsprobleme zu erwarten. Soweit es um die Befürchtung einer illoyalen Vermögensminderung geht, dürfte es ausreichend sein, eine Handlung vorzutragen, die den Schluss auf eine Benachteiligungsabsicht zulässt. Es ist dann Sache des anderen Ehegatten, sich substantiiert zu erklären, u...