Tritt der potenzielle biologische Vater dem im Rahmen eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens beklagten Kind mit dem Ziel bei, eine spätere Feststellung der eigenen Vaterschaft zu verhindern, so hat er lediglich die Stellung eines unselbständigen Nebenintervenienten inne und kann nicht gegen den Willen der unterstützen Hauptpartei selbst Berufung gegen das klagestattgebende Urteil einlegen. Er kann allerdings bei verfassungskonformer Auslegung des § 67 ZPO wirksam die Gehörsrüge nach § 321a ZPO erheben (BGH, Beschl. v. 17.6.2009 – XII ZB 75/07, FamRZ 2009, 1404 m. Anm. Nickel).

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