1. Ein österreichisches Urteil auf Kindesunterhalt, das einen bestehenden deutschen Unterhaltstitel nach Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten nach Österreich abändert, den rechtskräftig feststehenden Unterhaltstitel mit einbezieht und von dem nach österreichischem Recht geschuldeten Unterhalt absetzt (Art. 34 Nr. 1 und 3 Brüssel I-VO), verstößt auch im Hinblick auf rückwirkend festgesetzten Unterhalt nicht gegen den deutschen ordre public (Art. 34 Abs. 1 Brüssel I-VO), weil durch die Entscheidungen der österreichischen Gerichte der Gedanke des Vertrauensschutzes hinreichend gewahrt ist; ein Verstoß gegen den deutschen ordre public ist auch nicht gegeben, soweit das österreichische Recht für die Zeit ab Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes keine gemeinsame Barunterhaltspflicht der Eltern vorsieht. Da eine Nachprüfung in der Sache nach Art. 45 Abs. 2 Brüssel I-VO keinesfalls statthaft ist, ist ein solches Urteil für in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären (BGH, Beschl. v. 17.6.2009 – XII ZB 82/09, FamRZ 2009, 1402 m. Anm. Hau).
  2. Eine fehlende Adoptionspflegezeit, in der die Grundlage für die Prognose der Erwartbarkeit eines Eltern-Kind-Verhältnisses geschaffen werden soll (vgl. § 1744 BGB), kann bei einer im Ausland durchgeführten Adoption jedenfalls dann nicht zu einer Versagung der Anerkennung führen, wenn auf andere Weise die Frage, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis zu erwarten ist, positiv beantwortet werden kann (AG Nürnberg, Beschl. v. 10.7.2009 – XVI 0066/08).

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