a) Dauer der Ehe
Der BGH hat in der Folge der geänderten Rechtsprechung durch Urt. v. 12.4.2006 – XII ZR 240/03, FamRZ 2006, 1006 deutlich herausgestellt, dass die Dauer der Ehe nicht im Sinne einer festen Zeitgrenze zu verstehen ist. Die Dauer der Ehe ist lediglich ein Billigkeitsgesichtspunkt neben den weiteren in §§ 1578 Abs. 1 S. 2, 1573 Abs. 5 BGB a.F. genannten Umständen. Im Rahmen der an den Umständen des Einzelfalls auszurichtenden individuellen Billigkeitsabwägung sind die weiteren Kriterien wie die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen (so auch BGH, Urt. v. 23.5.2007 – XII ZR 245/04, FamRZ 2007, 1232). Deshalb scheidet eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nicht schon allein wegen einer Ehedauer von mehr als 20 Jahren aus (BGH, Urt. v. 26.9.2007 – XII ZR 11/05, FamRZ 2007, 2049). Bei erheblich kürzeren Ehen kann sie indes aus anderen Gründen ausgeschlossen sein (S. BGH, Urt. v. 12.4.2006 – XII ZR 240/03, FamRZ 2006, 1006, 1007).
b) Ehebedingte Nachteile
Bereits unter Geltung des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. hat der BGH geprüft, ob ehebedingte Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, vorhanden sind, die es rechtfertigen, den ehelichen Lebensstandard aufrechtzuerhalten und die wirtschaftliche nacheheliche Solidarität des unterhaltspflichtigen Ehegatten einzufordern. Nach der Ratio des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. kann eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen sein, wenn etwa die Ehe lange gedauert hat, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte aus der Ehe hervorgegangene gemeinsame Kinder betreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gründe (z.B. Alter oder Gesundheitszustand des Berechtigten) für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie sprechen (BGH, Urt. v. 28.2.2007 – XII ZR 35/05, FamRZ 2007, 793). Anderenfalls kann dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zugemutet werden, sich nach einer Übergangszeit mit einem Lebensstandard zu begnügen, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe gehabt hat. Dementsprechend kommt es zuvorderst darauf an, ob sich der den Aufstockungsunterhalt begründende Einkommensunterschied der Ehegatten als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des unterhaltsberechtigten Ehegatten rechtfertigt.