a) Keine Herabsetzung und Begrenzung
Eine Unterhaltsbegrenzung scheidet aus, wenn die Krankheit im Wochenbett nach der Geburt gemeinsamer Kinder aufgetreten und die Unterhaltsbedürftigkeit des Ehegatten bedingt hat. Dies haben beide Ehegatten in Schicksalsgemeinschaft zu tragen.
OLG Braunschweig FamRZ 2008, 999, 1000: Unterhaltsanspruch in Höhe von rund 287 EUR
Lässt sich eine Prognose über die Entwicklung einer Erkrankung (hier: Krebserkrankung) und das Ob und Wie der zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht sicher treffen, kommt eine Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht in Betracht.
OLG Köln FamRZ 2009, 429
b) Herabsetzung ohne Begrenzung
Die – abgestufte – Herabsetzung des Krankheitsunterhalts lässt sich auch noch nach 23-jähriger Ehe mit Betreuung von 2 Kindern rechtfertigen. Lebten die Ehegatten bis zur Rechtskraft der Scheidung bereits 4 Jahre getrennt, ist der volle Unterhalt für eine Übergangszeit von 6 Jahren geschuldet und kann anschließend herabgesetzt werden auf den angemessenen Unterhalt in Höhe von 1.100,00 EUR (angemessener Selbstbehalt gegenüber Ansprüchen von volljährigen Kindern). Eine Befristung des so herabgesetzten Unterhalts scheidet im Fall der dauerhaften – auch schicksalsbedingten – Erwerbsunfähigkeit des Ehegatten, bei hohem Alter des Ehegatten und langer Ehedauer (hier: 23 Jahre) aus.
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 19.8.2008 – 3 UF 347/06, FamRZ 2009, 526 = FuR 2009, 45: Revision zu XII ZR 140/08
Nach dem Prinzip der fortwirkenden Verantwortung kann der unterhaltspflichtige Ehegatte gehalten sein, nach Ablauf einer Übergangsfrist noch einen herabgesetzten Unterhalt zu zahlen, der den unterhaltsberechtigten Ehegatten hinsichtlich der Einkünfte so stellt, wie er bei Fortführung seiner Erwerbstätigkeit gestanden hätte, auch wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine mit den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten aufgebesserte gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht, die das Existenzminimum übersteigt. Nach einer weiteren Frist von 4 Jahren ist der Unterhalt nicht mehr zu leisten.
OLG Celle, Urt. v. 2.10.2008 – 17 UF 97/08, FamRZ 2009, 56 = FuR 2009, 173
Ein rein zeitlicher Zusammenhang des Auftretens einer Erkrankung zu der Ehe reicht bei einer Ehedauer von 6 Jahren allein nicht aus, um ein Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs aus dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität zu begründen.
OLG Koblenz, Urt. v. 10.9.2008 – 9 UF 238/08, FamRZ 2009, 427
Keine Befristung ist zu rechtfertigen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehe wegen der Kindesbetreuung teilschichtig erwerbstätig war und nunmehr infolge einer Erkrankung (Krebserkrankung) voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, vollschichtig erwerbstätig zu sein.
OLG Köln, Urt. v. 4.11.2008 – 4 UF 60/08, FamRZ 2009, 429