Der Umfang des Erfolgs des Begrenzungsverlangens kann die Kostenquote beeinflussen. Dies gilt erst recht, wenn bei unstreitiger Höhe des Unterhaltsanspruchs die Rechtsverteidigung oder ein Rechtsmittel nur auf die Begrenzungsregelungen gestützt wird.

dazu AG Ratingen FF 2009, 85; auch OLG Hamm, Urt. v. 21.11.2008 – II-7 UF 83/08, ZFE 2009, 235, 236

Diese Rechtsprechung hat auch Eingang in § 234 S. 2 Nr. 1 FamFG gefunden. Im Rahmen der in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung ist insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen.

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