Der Umstand, dass eine Erkrankung während der Ehe eintritt, führt regelmäßig nicht zu einem ehebedingten Nachteil. Krankheiten sind nur in Ausnahmefällen ehebedingt.
BGH, Urt. v. 26.11.2008 – XII ZR 131/07, FamRZ 2009, 406, 408 f.; so auch OLG Frankfurt FamRZ 2009, 526; OLG Koblenz FamRZ 2009, 427; OLG Bremen FamRZ 2009, 343
Von einem ehebedingten Nachteil ist dann nicht auszugehen, wenn der berufliche Einstieg in den früheren Beruf gelingt.
OLG Hamm FamRZ 2009, 50; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 2208
Ein solcher Fall ist auch gegeben, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte vor der Ehe als gelernte Drogistin gearbeitet und nach der Ehe eine Arbeitsstelle in einem Drogeriemarkt gefunden hat.
OLG Saarbrücken FamRZ 2009, 349
Ebenso verhält es sich bei dem Wiedereinstieg in den Beruf der Friseurin.
OLG Bremen FamRZ 2009, 347; OLG Zweibrücken FamRZ 2009, 49
Gleiches gilt, wenn der neu aufgenommene Arbeitsplatz im Bereich des erlernten Berufes liegt –
OLG Stuttgart FamRZ 2009, 53
– und eine berufliche Verschlechterung nicht eingetreten ist. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hatte den Beruf der Verkäuferin erlernt und ist nunmehr als Bürokauffrau berufstätig.
OLG Brandenburg FamRZ 2009, 521
Ist der Ehegatte im öffentlichen Dienst tätig, werden ehebedingte Nachteile in der Regel nicht eintreten, weil die Rückkehr in den früher ausgeübten Beruf nach der Familienpause rechtlich gesichert ist.
Zu ehebedingten Nachteilen wird es auch nicht kommen, wenn der Ehegatte ohne Berufsausbildung ist und ungelernte, einfache Tätigkeiten ausgeübt hat. Der Wiedereintritt in das Berufsleben wird in diesem Erwerbsbereich oft ohne Einkommenseinbußen möglich sein.
Ehebedingte Nachteile bestehen nicht, wenn der haushaltsführende Ehegatte beruflich den Status erreicht, den er ohne die Heirat bei Fortführung der Berufstätigkeit erreicht hätte. Die Einkommensdifferenz allein ist kein Indiz für berufliche Nachteile. Das Einkommensgefälle kann auch auf unterschiedlicher beruflicher Entwicklung vor der Eheschließung beruhen.
KG FamRZ 1992, 948
Von einem ehebedingten Nachteil kann nicht gesprochen werden, wenn die Rente infolge des Versorgungsausgleichs höher ist als diejenige Rente, welche der Ehegatte in dem erlernten Beruf hätte erwerben können.
OLG Celle FamRZ 2009, 56; OLG Stuttgart FamRZ 2009, 53
Zugewinn- und Versorgungsausgleich sind dazu geschaffen, ehebedingte Nachteile auszugleichen, die den Vermögenserwerb und die Altersversorgung betreffen. Sind beide Ausgleichsverfahren durchgeführt, kann sich regelmäßig kein Ehegatte darauf berufen, insoweit ehebedingte Nachteile erlitten zu haben.
OLG Hamm, Urt. v. 21.11.2008 – II-7 UF 83/08, ZFE 2009,235