1. Kein Antragserfordernis
Um eine zeitliche Befristung zu erreichen, bedarf es keines ausdrücklichen Antrages. Eine zeitliche Begrenzung ist bereits im Klageabweisungsantrag enthalten.
OLG München FamRZ 1997, 295; Büte, FPR 2005, 316, 319
Doch sollte stets jedenfalls ein Hilfsantrag mit dem Ziel der Befristung gestellt werden.
Reinken, ZFE 2008, 58, 61
2. Darlegungs- und Beweislast
Bereits § 1573 Abs. 5 BGB war als Ausnahmetatbestand konzipiert. Die Vorschrift hatte unterhaltsbegrenzenden Charakter. Es oblag dem Unterhaltspflichtigen, die Voraussetzungen der Vorschrift darzulegen und zu beweisen. Sein Vortrag musste sich auch auf den Zeitraum der Befristung beziehen (So BGH FamRZ 1990, 857, 859).
Der Unterhaltsberechtigte hatte die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die für die Aufrechterhaltung des Unterhaltsanspruchs der Höhe und der Dauer nach sprechen (BGH a.a.O.).
Daran hat sich für die Begrenzung nach neuem Recht nichts geändert.
§ 1578b BGB ist ebenfalls als Ausnahmetatbestand konzipiert. Deshalb hat der unterhaltspflichtige Ehegatte die Tatsachen vorzutragen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können. Hat er indes Tatsachen vorgetragen, die einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere Schonfrist sprechen. So kann es liegen, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte darauf verweist, der unterhaltsberechtigte Ehegatte habe eine vollzeitige Erwerbstätigkeit in dem vom ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen.
BGH, Urt. v. 16.4.2008 – XII ZR 107/06, FamRZ 2008, 1325, 1328; Urt. v. 14.11.2007 – XII ZR 16/07, FamRZ 2008, 134, 136; OLG Hamm FamRZ 2008, 1000, 1001; OLG Celle, Urt. v. 20.3.2008 – 17 UF 199/07, FamRZ 2009, 121
Es ist stets ein umfassender Vortrag erforderlich, der alle maßgeblichen Einzelfallumstände einbezieht. Die Lebens- und Erwerbsbiografie des unterhaltsberechtigten Ehegatten wird in der Entwicklung darzustellen sein. Dies wird ohne ausreichende Unterstützung der Partei nicht möglich sein. Erkenntnisquellen können die Unterlagen zum Versorgungsausgleich und die im Zugewinnausgleich dargelegten Vermögensverhältnisse sein.
3. Präklusion
Soweit alle im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu bewertenden Umstände bekannt oder zuverlässig voraussehbar sind, ist über die Unterhaltsbegrenzung grundsätzlich im Erstverfahren zu entscheiden. Die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578b BGB setzt nämlich nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Eine Begrenzung ist deshalb nicht einer späteren Abänderung nach § 323 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen.
BGH, Urt. v. 14.11.2007 –XII ZR 16/07, FamRZ 2008, 134; Urt. v. 28.2.2007 – XII ZR 37/5, FamRZ 2007, 793; OLG Stuttgart, Beschl. v. 8.1.2009 – 16 UF 204/08, FamRZ 2009, 788 = ZFE 2009, 236
Eine Präklusion nach § 323 Abs. 2 ZPO ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die abzuändernde Entscheidung vor der grundlegenden Änderung der Rechtsprechung zur eheprägenden Wirkung von Haushaltsführung und Kinderbetreuung ergangen ist und alle maßgebenden Billigkeitskriterien noch nicht zuverlässig zu beurteilen waren.
BGH, Urt. v. 28.2.2007 – XII ZR 37/05, FamRZ 2007, 793
Zuverlässig zu beurteilen ist ein maßgeblicher Umstand, wenn dieser allein von dem Erreichen eines bestimmten Zeitpunktes abhängig ist. In anderen Fällen kann es im Zeitpunkt der Erstentscheidung an einer gesicherten Beurteilungsgrundlage fehlen. So liegt es regelmäßig, wenn noch nicht absehbar ist, ob durch eine neu aufgenommene vollschichtige Erwerbstätigkeit ehebedingte Nachteile vollständig und nachhaltig ausgeglichen werden können.
BGH, Urt. v. 25.10.2006 – XII ZR 190/03, FamRZ 2007, 200
In der obergerichtlichen veröffentlichten Rechtsprechung lässt sich eine klare Linie noch nicht erkennen. Einerseits wird darauf abgehoben, dass zwischen den Vorschriften des alten Rechts und dem ab 1.1. 2008 geltenden § 1578b BGB wesentliche Unterschiede bestehen; gegenüber der Kann-Vorschrift des § 1573 Abs. 5 BGB sei § 1578b BGB dahin ausgestaltet, dass er eine Begrenzung oder Herabsetzung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend mache. Zudem habe die frühere Rechtsprechung von der Begrenzung des Unterhalts keinen regen Gebrauch gemacht. Demgemäß könne es dem Unterhaltspflichtigen nicht verwehrt sein, unter Geltung des neuen Rechts die Einwendung zu erheben, selbst wenn nach altem Recht die Einwendung hätte geltend gemacht werden können.
so OLG Stuttgart, Urt. v. 20.8.2007 – 18 UF 256/07, FamRZ 2009, 53, 55
Andererseits wird vertreten, dass die Möglichkeiten der Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB seit der Rechtsprechungsänderung des BGH durch Urt. v. 12.4.2006 – XII ZR 240/03, FamRZ 2006, 1006 identisch seien mit der Neuregelung in § 1578b BGB und die Neuregelung die Befristungsmöglichkeit lediglich a...