Brüssel IIa-VO (EuEheVO) Art. 2 Nr. 4, 20 Abs. 1, 21 ff.
Leitsatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gem. Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Vorschriften der Art. 21 ff. der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und im Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-Verordnung = EuEheVO) über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten nach Art. 2 Nr. 4 EuEheVO auch auf vollstreckbare einstweilige Maßnahmen hinsichtlich des Sorgerechts i.S. von Art. 20 der Brüssel IIa-Verordnung anwendbar?
BGH, Beschl. v. 10.6.2009 – XII ZB 182/08 (OLG Stuttgart, AG Stuttgart)
Aus den Gründen
Gründe: I. Die Parteien streiten um die Vollstreckbarkeit einer einstweiligen Maßnahme eines spanischen Gerichts zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und zur Kindesherausgabe in Deutschland.
Mitte 2005 zog die Antragsgegnerin zu dem Antragsteller nach Spanien, wo beide dann in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebten. Nach einer komplizierten Schwangerschaft wurden am 31.5.2006 die Zwillingskinder der Parteien als Frühgeburten geboren. Der Sohn Merlin konnte das Krankenhaus im September 2006 verlassen. Die Tochter Samira konnte nach zwischenzeitlich eingetretenen Komplikationen erst im März 2007 entlassen werden.
Zuvor hatte sich das Verhältnis der Parteien deutlich verschlechtert. Die Antragsgegnerin wollte mit ihren Kindern nach Deutschland zurückkehren, während der Antragsteller damit zunächst nicht einverstanden war. Am 30.1.2007 schlossen die Parteien eine notarielle Vereinbarung, wonach die Antragsgegnerin mit den Kindern nach Deutschland zurückkehren durfte und dem Antragsteller ein Umgangsrecht mit den Kindern zustehen sollte. Die Antragsgegnerin beabsichtigte sodann gemeinsam mit ihrem (aus einer früheren Beziehung hervorgegangenen) Sohn D. und den beiden gemeinsamen Kindern nach Deutschland zurückzukehren. Als notwendige Begleitpersonen für den Flug der Kleinkinder waren die Antragsgegnerin einerseits und der Bruder des Antragstellers andererseits vorgesehen.
Als die gemeinsame Tochter Samira wegen eingetretener Komplikationen und eines notwendigen chirurgischen Eingriffs nicht aus dem Krankenhaus entlassen werden konnte, reiste die Antragsgegnerin am 2.2.2007 mit dem gemeinsamen Sohn Merlin nach Deutschland. Nach ihrem Vortrag sollte die Tochter Samira nach der Entlassung aus dem Krankenhaus ebenfalls nach Deutschland gebracht werden.
Der Antragsteller, der sich in der Folgezeit nicht mehr an die notarielle Vereinbarung gebunden fühlte, leitete im Juni 2007 in Spanien ein einstweiliges Sorgerechtsverfahren ein. In diesem Verfahren erließ das spanische Gericht erster Instanz in San Lorenzo De El Escorial am 8.11.2007 die hier relevante einstweilige Maßnahme mit folgendem Inhalt:
„Als dringende und sofortige einstweilige Maßnahme wird in Entscheidung des Antrags von G. V. P. gegen Frau B. P. vorsorglich beschlossen:
1. Die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts für die beiden Kinder Samira und Merlin V. P. an den Vater G. V. P.; die elterliche Gewalt verbleibt bei beiden Elternteilen.
Zur Ausführung dieser Verfügung muss die Mutter den minderjährigen Sohn Merlin seinem in Spanien ansässigen Vater zurückgeben. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die es der Mutter ermöglichen, mit dem Jungen zu reisen und Samira und Merlin zu besuchen, wann immer sie es wünscht, bzw. ist ihr eine Wohnung zur Verfügung zu stellen, die der familiäre Treffpunkt sein kann oder von dem Verwandten oder der dritten Vertrauensperson gestellt werden kann, die bei den Besuchen während der ganzen Zeit, die die Mutter mit den Kindern verbringt, anwesend sein muss, oder die väterliche Wohnung sein kann, falls beide Parteien dies vereinbaren sollten.
2. Verbot, ohne vorherige gerichtliche Genehmigung mit den beiden Kindern das spanische Hoheitsgebiet zu verlassen.
3. Verbleib der Reisepässe der beiden Kinder in der Gewalt des Elternteils, der das Sorgerecht ausübt.
4. Unterstellung sämtlicher Wohnungswechsel der beiden Kinder Samira und Merlin unter vorheriger richterlicher Genehmigung.
5. Die Festsetzung einer Unterhaltspflicht zu Lasten der Mutter erfolgt nicht.
Es erfolgt keine Kostenverurteilung.
Dieser Beschluss ist bei Eröffnung eines Hauptverfahrens in die entsprechende Verfahrensakte aufzunehmen.
Dieser Beschluss ist in der gesetzlichen Form und unter Hinweis auf seine Unanfechtbarkeit den Parteien und der Staatsanwaltschaft zuzustellen.“
Nach der Bescheinigung des spanischen Gerichts gem. Art. 39 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und im Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (EuEheVO; im Folgenden Brüssel IIa-Verordnung) ist die einstweilige M...