Das Urteil behandelt mehrere, auch für das Verfahrensrecht bedeutsame Problemlagen.
1. Zulässigkeit des Abänderungsantrags
Wenngleich zu § 323 Abs. 2 ZPO a.F. entschieden, so gewinnen die Ausführungen des BGH auch im Blick auf § 238 FamFG Bedeutung.
Gem. § 238 Abs. 2 FamFG ist der (Abänderungs-) Antrag nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die er gestützt wird, erst nach dem Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war. Hierbei handelt es sich um eine von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung. Der Abänderungsantrag muss deshalb die verfahrensrechtliche Behauptung enthalten, dass die Umstände, auf die sich der Abänderungsantragsteller stützen will, zu einer wesentlichen Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse führen, im Ergebnis eine wesentliche Veränderung der Unterhaltshöhe bewirken und diese Umstände nachträglich eingetreten sind.
Im Streitfall ist der Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht geworden, soweit er sich auf sein Einkommen reduzierende, monatlich anfallende Zahlungen auf Darlehensverbindlichkeiten berufen hat. Der Abänderungsantragsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für alle Umstände, die zu einer Reduzierung seiner anrechenbaren Einkünfte Rechtfertigung geben sollen. Konkret hätte zum Zeitpunkt der Entstehung der Zahlungsverpflichtung vorgetragen werden müssen, denn nur auf nachträglich entstandene Verbindlichkeiten kann die Abänderung gestützt werden. Zu beachten ist zudem die Bedeutung des Vortrags für die Bedarfsbemessung nach den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen. Es bedarf der Darlegung, dass die Zahlungsverpflichtungen berücksichtigungsfähig sind, was voraussetzt, dass sie unumgänglich gewesen und nicht leichtfertig erfolgt sind.
2. Wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse
Der BGH verweist erneut darauf, dass eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse i.S.v. § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG sich auch aus einer Änderung seiner höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben kann. Im Streitfall kam die Änderung der BGH-Rechtsprechung durch das Urt. v. 12.4.2006 zum Tragen, wonach es schon bei der nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. anzustellenden Billigkeitsabwägung nicht mehr vorrangig auf die Dauer der Ehe ankam, sondern auf dem Unterhaltsberechtigten entstandene ehebedingte Nachteile. Dass solche nicht gegeben waren, war der zentrale Gesichtspunkt des Abänderungsbegehrens.
3. Zeitlicher Geltungsbereich der Rechtsprechung zur sog. Dreiteilung
Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erst ab der Verkündung des maßgebenden Urteils des BGH anzuwenden ist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Frage der zeitlichen Geltung der Rechtsprechung zur sog. "Drittelmethode" nicht einheitlich beantwortet. Der BGH führt dazu aus, dass die geänderte Rechtsprechung zur Bedarfsbemessung des Unterhaltsberechtigten nach Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen im Wege der Dreiteilung seit dem Urt. v. 30.7.2008 als ständige Rechtsprechung zu bewerten sei und frühestens für die Zeit ab Januar 2008 in Betracht komme. Im Streitfall hatte die zweite Ehefrau, von der der Abänderungsantragsteller mittlerweile ebenfalls geschieden war, keinen Unterhalt geltend gemacht. Die Scheidung erfolgte bereits im Jahr 2007. Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau konnten danach im Anspruchszeitraum ab April 2006 keine Auswirkungen auf die Bedarfsbemessung haben.
Sind Unterhaltszeiträume vor und nach dem 1.1.2008 zu beurteilen, ist nach § 36 Nr. 7 EGZPO der Unterhaltszeitraum vor dem 1.1.2008 hinsichtlich der Befristung eines Anspruchs auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt nach altem Recht – § 1573 Abs. 5 BGB a.F. – zu behandeln und der Unterhaltszeitraum ab dem 1.1.2008 nach neuem Recht – § 1578b BGB. Die von dem BGH für § 1573 Abs. 5 BGB a.F. angewandten Kriterie...