Diese Handhabung des Zugewinnausgleichs im Rahmen der Inhaltskontrolle von Eheverträgen bedarf aus mehreren Gründen einer Überprüfung. Nach wie vor Unbehagen bereitet die weitgehende Ausklammerung von Gütertrennungsvereinbarungen aus der Inhaltskontrolle zunächst im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Gleichwertigkeit von Erwerbsarbeit und Familienarbeit. Das BVerfG hat mehrfach betont, dass die Ehepartner ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung bestimmen, also insbesondere selbstverantwortlich darüber entscheiden können, wie sie untereinander die Familien- und Erwerbsarbeit aufteilen wollen. Entschieden sie sich dafür, dass ein Ehegatte erwerbstätig sei, der andere aber die Familienarbeit übernehme, seien die jeweiligen Beiträge als gleichwertig anzusehen. Daher hätten beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen sei. Dies gelte nicht nur für die Zeit der Ehe, sondern entfalte seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung der Ehegatten. Auf diesen Anspruch auf Teilhabe führt das BVerfG auch Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich zurück. Es spricht – geradezu gesellschaftsrechtlich – von „Abwicklung und Aufteilung einer Vermögensgemeinschaft“. Diese Sicht schließt es nicht aus, dass die Ehepartner i.S.d. BGH eigene ökonomische Bewertungen an die Stelle der gesetzlichen Typisierung setzen. So hat das BVerfG in seinem Urt. v. 6.2.2001 zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen die Ehevertragsfreiheit als solche ja auch nicht grundsätzlich infrage gestellt. Zweifelhaft bleibt aber, ob die Ehepartner der Familienarbeit jeden ökonomischen Wert nehmen können, indem sie durch Gütertrennung auch einen Ausgleich für die nachteiligen Konsequenzen eines Verzichts auf eigene Erwerbs- und Vermögensbildungschancen ausschließen.
Vor allem aber erscheint im Modell des BGH die scharfe Differenzierung zwischen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich auf der eigenen Kernbereichsskala nicht stimmig. Die zunehmende Wertschätzung des Versorgungsausgleichs als unverzichtbare Kompensation für einen Verzicht auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit ist überzeugend. Freilich übernimmt der Zugewinnausgleich in der Praxis nicht selten die Funktion des Versorgungsausgleichs. Dies gilt insbesondere für die Unternehmerehe. Erwirbt ein Unternehmer keine oder nur geringe Versorgungsanwartschaften, erfolgt die Altersversorgung über private Vermögensbildung, Kapitallebensversicherungen, Immobilienvermögen, Wertpapierdepots. Auch für Angestellte spielt die Ergänzung von Versorgungsanwartschaften durch private Vermögensbildung eine immer wichtigere Rolle, sie wird zu recht von der Politik nachdrücklich angemahnt. Daher erscheint eine Harmonisierung der güterrechtlichen Beurteilung im Sinne einer Aufwertung des Zugewinnausgleichs schon aus Gleichbehandlungsgründen jedenfalls für die Konstellationen geboten, in denen ehebedingte Nachteile in Form des Fehlens einer eigenen Altersversorgung durch einen Versorgungsausgleich nicht ausreichend kompensiert werden.
Nicht überzeugend erscheint auch die Linie des BGH, eine trotz strenger Anforderungen in Ausnahmefällen als unbillig beurteilte Gütertrennung im Wege der Ausübungskontrolle nicht güterrechtlich zu korrigieren, sondern mit den Mitteln des Unterhaltsrechts. Das grundsätzlich bedarfsorientierte Instrument des Unterhalts ist schon im Ausgangspunkt wenig geeignet zur Kompensation des ehebedingten Nachteils eines Unterbleibens eigener Vermögensbildung. Spätestens mit der Unterhaltsrechtsreform ist diesem Ansatz endgültig der Boden entzogen. Unbeschadet aller Einzelheiten kann kein Zweifel daran bestehen, dass das neue Unterhaltsrecht tendenziell das Versorgungsniveau des bisher Familienarbeit leistenden Ehegatten drückt, insbesondere wird ihm deutlich früher als bisher eine Berufstätigkeit neben der Betreuung von Kindern zugemutet. Die im Urteil des BGH vom 11.2.2004 als Fundament einer formal gehandhabten Kernbereichslehre formulierte Auffassung, dass die Absicherung des laufenden Unterhaltsbedarfs für die Beteiligten in der Regel wichtiger sei als ein Zugewinnausgleich, erscheint nicht zukunftsfähig. Durch die Unterhaltsrechtsreform hat die Kernbereichslehre ihren Kern verloren.