I. Eheliche Wertschöpfung als Regelungsproblem
Die moderne Ehe hat mehrere Facetten: Sie ist zunächst Ausdruck einer personalen Beziehung zwischen den Ehepartnern. Sie schafft einen privaten Raum, dessen Ausgestaltung zwar weitgehend den Ehepartnern überlassen bleibt, dessen Schutz aber der Rechtsordnung durch die Verfassung aufgegeben ist. Sie führt schließlich fast immer auch zu einer Arbeits- und Wirtschaftsgemeinschaft, oft mit dem Ergebnis nachhaltiger Wertschöpfung, es wird ein Eigenheim erworben, Wertpapier- oder Immobilienvermögen gebildet, ein Unternehmen aufgebaut. Insofern steht die Ehe als „Joint Venture“ der Gesellschaft nahe. Scheitert die Ehe, dann stellt sich die Frage, wie das Ergebnis entsprechender Wertschöpfungen den Ehepartnern zuzuordnen ist und zwar vor allem dann, wenn die Vermögensbildung dinglich-formal nur im Vermögen eines Ehepartners erfolgt ist.
II. Problemstellung
1. Die Ausgangslage
Im Ausgangspunkt unproblematisch ist die Rechtslage, wenn die Ehepartner ihre vermögensrelevanten Beziehungen auf eine klare rechtsgeschäftliche Basis gestellt haben; insbesondere ist jedes denkbare Wertschöpfungsziel (Eigenheim, Wertpapier- oder Immobilienvermögen, Unternehmen) tauglicher Gegenstand einer ausdrücklichen Vereinbarung einer Ehegatteninnengesellschaft; der Ausgleich findet dann nach Maßgabe der §§ 736 ff. BGB statt. Treffen die Ehegatten keine (gesellschafts-)vertragliche Regelung, dann greift der gesetzliche Güterstand mit dem pauschalen Halbteilungsgrundsatz des Zugewinnausgleichs, dem der Gesetzgeber soeben unveränderte Tragfähigkeit und Verankerung im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung attestiert hat. Gegenstand der folgenden Überlegungen ist die Frage, ob die Ehepartner durch Vereinbarung von Gütertrennung uneingeschränkt präventiv jeden Ausgleich auch für den Fall ausschließen können, dass ein Ehepartner zugunsten der Familienarbeit auf eigene Einkommens- und damit Vermögensbildungschancen verzichtet und damit ehebedingte Nachteile erlitten hat.
Dazu ein Beispiel, leicht verfremdet einem Fall aus der familienrechtlichen Praxis nachgebildet: M und F haben nach Abschluss ihres BWL-Studiums geheiratet und Gütertrennung vereinbart. In kurzem Abstand werden eine Tochter und Zwillingssöhne geboren. Da F ihre noch in der Startphase stehenden unternehmerischen Aktivitäten ni...