Ludwig Bergschneider (Hrsg.)3. Auflage 2010, 863 Seiten, 104 EUR, C. H. Beck Verlag
Da das Familienrecht ein sehr dynamisches Rechtssystem ist, erfordert dies für sich alleine schon eine Überprüfung und Angleichung eines Formularbuches in nicht zu großen Zeitabständen. Wenn dann noch Gesetzesänderungen hinzu kommen, ergibt sich zwangsläufig die Notwendigkeit zur Überarbeitung von Mustern und Empfehlungen. Vormundschaftsrechts und Zugewinnausgleich erfuhren wesentliche Veränderungen, seit dem 1. September 2009 ist das Recht des Versorgungsausgleichs grundlegend reformiert. Und letztendlich wurden das 6. Buch der ZPO und das FGG ersetz mit Wirkung vom 1.9.2009 durch das FamFG.
Obwohl Verlag und Herausgeber das sehr umfangreiche Werk als "Formularbuch" bezeichnen, ist es auch gleichzeitig ein Lehrbuch zu fast allen Regelungsbereichen des Familienrechts. Anders als ein Kommentar behandelt das Buch die einzelnen Themenbereiche aus der Sicht eines Rechtsanwaltes, in gar nicht so seltenen Fällen auch aus dem Blickwinkel des Notars. Die einzelnen Muster reihen sich aneinander ohne einen verbindenden Text, doch dieser ist nicht erforderlich aufgrund der eindeutigen und selbst erläuternden Überschriften und der strukturierten Anmerkungen zu jedem Schreiben/Formular. Besonders hilfreich für den Anwender und immer vor einer Anwendung sorgfältig zu lesen sind die jeweiligen textbezogenen Anmerkungen, die sich nicht nur auf juristische Erläuterungen beschränken, sondern auch wertvolle Hinweise und Handreichungen enthalten, um das jeweils angestrebte Ziel möglichst schnell und für alle Beteiligten auch fair zu erreichen. In seiner Anmerkung auf Seite 1 weist Bergschneider zutreffend darauf hin, dass neben der juristischen Bearbeitung eines Falles auch die Art und Weise des Vorgehens große Bedeutung hat. Sofern keine sehr triftigen Gründe vorliegen, sollten nicht von Anfang an schroffe Formulierungen eine Schärfe in die Trennungs- und Scheidungsauseinandersetzung bringen. Wörtlich endet die erste Anmerkung mit dem Satz: "Der Rechtsanwalt soll Teil der Lösung und nicht Teil des Problems sein." Diese Vorgabe wird in dem gesamten Werk von allen Autoren beachtet. Nicht nur der kollegiale Stil im Umgang mit der jeweiligen Gegenseite prägt alle Vorschläge, ein großes Augenmerk ist auch auf die Informationen des eigenen Mandanten gerichtet. Es ist nicht nur im Interesse des Mandanten, wenn dieser stets und möglichst verständlich über das Verfahren oder Vorgehen informiert wird. Wenn die Information des Mandanten gut ausgestaltet ist, kann auch der Anwalt damit dokumentieren, dass er alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und letztlich der Mandant darüber entschieden hat, weshalb z.B. ein Verbundantrag gestellt oder nicht gestellt wurde. Insbesondere in Verfahren, die der Amtsermittlung unterliegen, muss im Zweifel der Anwalt nachweisen, dass er die zugunsten des Mandanten sprechenden rechtlichen Gesichtspunkte umfassend vorgetragen hat. Mängel in der Information und Beratung des Mandanten kann zur Schadensersatzpflicht des Rechtsanwaltes führen (BGH FamRZ 2010, 2067) und deshalb wird durchgängig bei allen Mustern und Vorschlägen immer wieder die umfassende Mandanteninformation angesprochen und dokumentiert. Ein gutes Beispiel ist die Anmerkung Nr. 4 zur Scheidungsvereinbarung (Langform) auf Seite 46. Zutreffend wird dort darauf hingewiesen, dass in der Vereinbarung nach Möglichkeit alle infrage kommenden Gegenstände vollständig geregelt werden sollten, und sei es nur durch die Feststellung, dass entsprechende Ansprüche nicht bestehen. Beim Stichwort "Ehegattenunterhalt" sollte vielleicht als Vermerkposition noch "Krankenkasse, Altersvorsorgebeitrag" erwähnt werden. Bei der sehr ausführlichen Formulierung des Kindesunterhaltes sollte der anzurechnende Betrag des Kindergeldes betragsmäßig definiert werden, um den Vorgaben des § 1612b BGB zu genügen. Die Vereinbarung zur Ehewohnung sollte ergänzt werden durch den Auftrag an einen der Ehegatten, die Zustimmung des Vermieters möglichst umgehend einzuholen und für den Fall, dass er nicht sein Einverständnis erklärt, sollte geregelt sein, ob im Verbund mit der Scheidung oder aber als isoliertes Verfahren durch einen der Ehegatten die rechtliche Veränderung des Mietvertrages angestrebt werden soll.
Musterschreiben, Mustervereinbarungen und Checklisten sind nicht nur eine große Hilfe zur Bewältigung des Auftrages. Alleine die Lektüre der sehr unterschiedlichen Dokumente und in Verbindung damit auch der jeweiligen Anmerkungen sind fast schon so etwas wie eine Kommentierung der Vorschriften des BGB. Die Lektüre zur elterlichen Sorge (Kap. E, S. 113 ff.) zeigt viele Möglichkeiten der Gestaltung auf und berücksichtigt auch seltenere Fallgestaltungen, so z.B. Vereinbarungen mit anderen Verwandten (Großeltern, S. 139).
Soweit es den Kindesunterhalt betrifft (Hamm), enthält das Muster auf Seite 155 zutreffend die Aufforderung zur Titulierung beim Jugendamt, in dem Muste...