Der Regelungsbereich des § 246 Abs. 1 2. Alt. FamFG umfasst nach überwiegender Auffassung alle Unterhaltssachen i.S.d. § 231 Abs. 1 und 2 FamFG, mithin auch solche, die nicht Familienstreitsachen gemäß § 112 Nr. 1 FamFG sind.
Beim Verwandtenunterhalt gilt der Anspruch auf Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses als unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf i.S.d. § 1613 Abs. 2 BGB.
Minderjährige Kinder haben gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Kostenvorschuss nach § 1603 BGB. Neben dem barunterhaltspflichtigen Elternteil ist auch der betreuende Elternteil vorschusspflichtig, soweit eine ausreichende Leistungsfähigkeit besteht. Die sich aus § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ergebende Befreiung vom Barunterhalt für den betreuenden Elternteil umfasst nur den normalen Lebensbedarf, nicht aber den Sonderbedarf in Form eines Verfahrenskostenvorschusses.
Volljährige Kinder sind vorschussberechtigt, wenn sie noch keine eigene Lebensstellung erlangt haben. Dies gilt insbesondere bei Ausbildungsunterhalt. Nicht erfasst sind Kosten für eine Scheidung. Für privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB), mithin solche, die unter 21 Jahren alt sind, im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, gelten die für minderjährige Kinder dargelegten Grundsätze.
Eltern und Großeltern haben gegen ihre Kinder und Enkel keine Ansprüche auf Verfahrenskostenvorschuss, weil in diesen Fällen sowohl eine besondere unterhaltsrechtliche Verantwortung als auch ein besonderes Näheverhältnis verneint wird.
Bei Ehegatten ist der materiell-rechtliche Anspruch aus § 1360a Abs. 4 i.V.m. § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB ein Teil der Verpflichtung zur Leistung von Familienunterhalt bei einer intakten Ehe oder von Trennungsunterhalt. Entsprechendes gilt gemäß § 5 Satz 2 LPartG für den Anspruch eines Lebenspartners bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Geschiedene Eheleute haben keine Ansprüche auf Kostenvorschuss, weil § 1578 BGB eine entsprechende Verpflichtung nicht enthält. Der für den Trennungsunterhalt geltende § 1360a Abs. 4 BGB ist für den nachehelichen Unterhalt nicht entsprechend anwendbar, weil diese unterhaltsrechtliche Beziehung nicht in gleichem Umfang Ausdruck einer besonderen Verantwortung des Verpflichteten für den Berechtigten ist, die derjenigen von Ehegatten vergleichbar ist.
Mangels einer gesetzlichen Grundlage haben Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen Anspruch auf Kostenvorschuss. Eine analoge Anwendung des § 1360 Abs. 4 BGB ist nicht tunlich, weil die Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Partner nicht weiter gehen kann als bei geschiedenen Ehegatten.
Ein Anspruch auf Kostenvorschuss besteht nur für die Führung von gerichtlichen Verfahren (nicht für eine nur außergerichtliche Tätigkeit wie z.B. Mediation), die bedeutende persönliche Angelegenheiten betreffen, nicht aber für geschäftliche Angelegenheiten des Anspruchsberechtigten. Zu den persönlichen Angelegenheiten zählen alle Familiensachen i.S.d. § 111 FamFG. Zu nennen sind z.B. Strafverfahren (§ 1360 Abs. 4 Satz 2 BGB), Unterhaltssachen (§§ 1360 ff., 1569 ff., 1601 ff. BGB), unabhängig von der Art des Verfahrens (Leistungsantrag, Abänderung, Auskunft, negative Feststellung, Vollstreckungsabwehr, Wiederaufnahme, Rückforderung von Unterhalt, Arrest, vereinfachtes Verfahren), Verfahren über rein vertragliche Unterhaltsansprüche, Schadensersatzansprüche wegen Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter, Arzthaftung, Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung, arbeitsgerichtliche Verfahren, soweit sie eine Bestandsstreitigkeit (Kündigung) betreffen, sowie sozialgerichtliche Verfahren. Nicht zu den höchstpersönlichen Angelegenheiten gehören Mietangelegenheiten, Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsrecht und Erbschaftsangelegenheiten.
Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss besteht nur, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss Erfolg versprechend und nicht mutwillig sein. Die persönlichen Beziehungen zwischen Anspruchssteller und Anspruchsgegner sind zu berücksichtigen. Schließlich muss der in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige hinreichend leistungsfähig sein, wobei auf den notwendigen Selbstbehalt abzustellen ist.