Das Rechtsmittel der Beschwerde ist nach § 57 FamFG für die einstweiligen Verfahren auf Zahlung von Unterhalt ausgeschlossen. Die einstweiligen Anordnungen sind zwar unanfechtbar, erwachsen aber nicht in materielle Rechtskraft.

Eine Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung kann im Verfahren nach § 54 FamFG erfolgen. Entscheidungen, die in den einstweiligen Anordnungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergangen sind, sind gemäß § 54 Abs. 2 FamFG überprüfbar. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung mit Tatsachen begründet wird, die nach einer mündlichen Verhandlung vorgetragen worden sind. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage ist nicht erforderlich; es reicht aus, dass der Antragsteller durch den Beschluss beschwert ist, weil sein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt worden oder ihm eine Unterhaltszahlung/Kostenvorschuss aufgegeben worden ist. Der Antrag richtet sich auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung.

Ein nach mündlicher Verhandlung ergangener Beschluss wird nach seiner Verkündung formell rechtskräftig, so dass ein Abänderungsbegehren nach § 54 Abs. 1 FamFG nur auf neue oder neu bekannte Tatsachen (z.B. Obhutswechsel bei Kindesunterhalt) bzw. auf Rechtsänderungen gestützt werden kann.

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