Die nichteheliche, faktische Lebensgemeinschaft von Mann und Frau, aber auch von Personen des gleichen Geschlechts, hat sich in den europäischen Rechtsordnungen mehr und mehr etabliert. Ihr familienrechtlicher Charakter wird zunehmend anerkannt. Es ist allerdings fast überall schwierig, abzugrenzen, welche Wirkungen eintreten sollen, obwohl keine Ehe geschlossen wurde. Grundsätzlich treten nur geringe Wirkungen ein. Im Allgemeinen bestehen keine Unterhaltspflichten, auch keine güterrechtlichen Regeln, so etwa in Belgien Vielfach gibt es eine Anerkennung in Drittbeziehungen, etwa durch Eintrittsregeln im Mietrecht. Nichteheliche Beziehungen sind häufig lediglich ein Durchgangsstadium vor einer Eheschließung. In Einzelfällen können auch Abgrenzungsprobleme zu weniger engen Verbindungen wie Wohngemeinschaften auftreten.
Der Regelungsgrad der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist verschieden. Vor allem Republiken im ehemaligen Jugoslawien wie Slowenien gewähren Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft den gleichen Schutz; sie stellen nach einer gewissen Zeit, die im Einzelfall schon unter einem Jahr liegen kann, des Zusammenlebens die faktische Lebensgemeinschaft mit der Ehe gleich. Die nordischen Vorschriften knüpfen im Allgemeinen – wie die schwedischen Sambo-Gesetze – an das Zusammenleben an und beschränken sich auf eine Regelung der Hausratsteilung und das Wohnrecht des Lebensgefährten. Ähnliches gilt für die norwegische Regelung für gemeinsame Haushalte. Heute räumen aber Rechtsordnungen wie Schweden dem überlebenden Lebensgefährten sogar eine erbrechtliche Position ein.
Ein Unterschied, ob es sich um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft von Personen des anderen oder des gleichen Geschlechts handelt, wird weitgehend nicht gemacht.
Ein gewisser Druck entsteht durch das Kindschaftsrecht. Indem nämlich eheliche und nichteheliche Kinder einander gleichgestellt werden, wird eine ganz unterschiedliche Behandlung von nichtehelichen Müttern und Väter immer weniger einsichtig. Dies gilt auch für das Sorgerecht. Nicht nur in Deutschland ist die Schlechterstellung nichtehelicher Väter Gegenstand neuerer Gesetze und Gerichtsentscheidungen geworden. Die nichteheliche Elternschaft ist daher weiterhin ein umstrittenes Thema. Die unterschiedliche Behandlung nichtehelicher Väter und Mütter gehört sowohl in den Bereich der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts als auch des Schutzes des Familienlebens. Hier haben die nichtehelichen Väter, die nach bisherigem deutschem Recht kein Sorgerecht gegen den Widerstand der Mutter erwerben konnten, aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs Boden wettgemacht.