1. Ist das Beschwerdegericht im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben sind – hier zur Frage der Verfahrenseinleitung nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG durch ein Prozess- oder Verfahrenskostenhilfegesuch –, so muss es unter dem Gesichtspunkt der in Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtschutzgleichheit die Erfolgsaussichten bejahen und dem Antragsteller Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligen (BGH, Beschl. v. 4.5.2011 – XII ZB 69/11, FF 2011, 363 m. Anm. Frank).
  2. Die mittellose Partei darf darauf vertrauen, dass ihr durch das Verfahren keine Kosten entstehen, wenn sie einen vollständigen VKH-Antrag eingereicht hat und das Gericht vor dem Termin nicht auf seine Bedenken gegen die Anwaltsbeiordnung hinweist (OLG Celle, Beschl. v. 18.2.2011 – 10 WF 53/11, FamRZ 2011, 1161 = FPR 2011, 341).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?