[1] Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.

[2] Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) ist deutscher Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) hat die tschechische Staatsangehörigkeit. Die Parteien schlossen im Juli 1994 in Prag die Ehe und siedelten später nach Deutschland über. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Im Juli oder August 2007 trennten sich die Parteien. Die im vorliegenden Verbundverfahren auf den im August 2008 zugestellten Antrag ausgesprochene Scheidung ist seit Februar 2010 rechtskräftig.

[3] Die 1966 geborene Ehefrau erwarb im Jahr 1989 in der damaligen Tschechoslowakei nach Abitur und Studium den Abschluss einer Diplomingenieurin für Postbetrieb und Ökonomie. Anschließend arbeitete sie bei der staatlichen Post- und Telekommunikationsverwaltung (Telekom) in Prag in der Finanzbuchhaltung, zunächst als Sachbearbeiterin, nach einem Jahr vertrat sie vorübergehend die Abteilungsleiterin. Weil sie nach deren Rückkehr keine Aufstiegsmöglichkeiten sah, arbeitete sie in der Folgezeit "schwarz" in der Buchhaltung eines Bauunternehmens, wo sie nach ihrem Vorbringen bessere Verdienstmöglichkeiten sah. 1993 lernten sich die Parteien kennen. Nach der Heirat zogen sie im Herbst 1994 nach Wolfsburg. Während des Zusammenlebens führte die Ehefrau den Haushalt und war nicht erwerbstätig. Nach der Trennung arbeitete sie zunächst teilschichtig als Verkäuferin und Kassiererin in einem Lebensmittelmarkt, seit Ende 2009 arbeitet sie mit 120 Stunden im Monat (zuzüglich Überstunden) in einer Tankstelle.

[4] Der 1964 geborene Ehemann ist bei der V. AG beschäftigt und erzielt ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 3.423 EUR. Er wohnt im ehemaligen Familienheim.

[5] Das Amtsgericht hat den Ehemann im Verbundurteil zu einem zeitlich gestaffelten Unterhalt verurteilt und den Wegfall des Unterhalts ab Juli 2011 angeordnet. Auf die Berufung der Ehefrau hat das Berufungsgericht den Ehemann zum Unterhalt von zunächst monatlich rund 1.220 EUR und nach einer stufenweisen Herabsetzung schließlich von monatlich 320 EUR ab März 2013 verurteilt. Die Befristung hat es entfallen lassen.

[6] Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Ehemanns, der die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.

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