Die Entscheidung greift Teilbereiche zu Fragen des Elternunterhalts auf, die im Rahmen der relativ gefestigten Rechtsprechung des BGH noch nicht abschließend geklärt sind.

1. Behandelt wird zunächst die Frage der Anerkennung der Kosten der jeweiligen Heimunterbringung, insbesondere im Hinblick auf die Qualität des Heimes. Die Vorinstanz hatte hierzu ausgeführt, dass trotz der Einwendungen des Verpflichteten in Bezug auf die Höhe der Heimkosten dem Kostenträger kein "Auswahlverschulden" anzulasten sei. Die Entscheidung stellt klar, dass hier zunächst ein substanziiertes Bestreiten des Pflichtigen zu verlangen ist. Gleichzeitig folge aus der sozialhilferechtlichen Anerkennung der Kosten nicht zwingend auch deren unterhaltsrechtliche Notwendigkeit, insbesondere können sozialrechtlich oder unterhaltsrechtlich anzuerkennende Kosten voneinander abweichen. In Bezug auf die Lebensstellung des Elternteils ist auf die aktuelle Lebenssituation zum Zeitpunkt der Bedürftigkeit abzustellen. Hieraus folgt eine Beschränkung des angemessenen Lebensbedarfs auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine ihm zumutbare einfache und kostengünstige Heimunterbringung. Sofern der Pflichtige im Rahmen seines Bestreitens dargelegt hat, dass monatlich ein rund 98,00 EUR geringerer Betrag des von ihm vorgeschlagenen Alternativheims zu verzeichnen ist, liegt damit ein ausreichend substanziiertes Bestreiten der Notwendigkeit der Heimkosten der Höhe nach vor. Hierdurch werde auch keine Risikoverlagerung auf den öffentlichen Leistungsträger vorgenommen. Ein Betrag von 98,00 EUR monatlich sei darüber hinaus auch nicht als geringfügig anzusehen. Insoweit komme es auch nicht auf die Frage eines "Auswahlverschuldens" an, da im Rahmen von § 1610 Abs. 1 BGB ausschließlich auf die Notwendigkeit der Kosten abzustellen ist. Ebenso komme es hierbei auch nicht darauf an, ob der Pflichtige sich an der Suche nach einem Heimplatz beteiligt hat. Diese klarstellenden Ausführungen des BGH sind ausdrücklich zu begrüßen.

2. Streitig ist häufig der sogenannte Barbetrag (Taschengeld). In der Entscheidung des OLG Düsseldorf wurde hierzu ausgeführt, dass ein Anteil von 300,00 EUR der Rente der Berechtigten, der auf "Leistungen für die Kindererziehung" zurückzuführen ist, diesen Barbetrag decken würde, so dass dieser nicht gesondert geschuldet ist. Hier stellt der BGH nochmals klar, dass der Barbetrag als unterhaltsrechtlicher Bedarf anzuerkennen ist, um Aufwendungen für Körper- und Kleiderpflege, Zeitschriften, sonstige Kleinigkeiten des täglichen Lebens etc. zu finanzieren (st. Rspr.). Ob der Berechtigte diesen Barbetrag durch sonstiges eigenes Einkommen decken kann, ist darüber hinausgehend eine Frage, die erst im Rahmen der Bedürftigkeit nach § 1602 Abs. 1 BGB zu entscheiden ist. Von Bedeutung ist jedoch, dass die Vorinstanz zu Unrecht den Rentenanteil von ca. 300,00 EUR für Kindererziehungsleistungen nicht im Rahmen des Einkommens der Berechtigten berücksichtigt hat. Hierzu stellt der BGH zutreffend klar, dass Leistungen für die Kindererziehung gemäß §§ 294 ff. SGB VI als Einkommen des Unterhaltsberechtigten anzurechnen sind. Die in § 299 SGB VI bestimmte Anrechnungsfreiheit betreffe lediglich zu gewährende Sozialleistungen und gelte nicht für die Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht. Insofern sind diese Leistungen Einkommen und im vorliegenden Fall der Barbetrag als unterhaltsrechtlicher Bedarf zu berücksichtigen. Auch dem ist zuzustimmen.

3. Von besonderem Interesse ist die Entscheidung aber im Hinblick auf den Einsatz des Vermögens, vorliegend in dem Zeitraum, in dem der Pflichtige selber eine Rente bezieht. Der Einsatz von Vermögen kommt erst dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige mit seinen laufenden Einkünften nicht hinreichend leistungsfähig ist. Abzustellen ist hierbei auf § 1603 Abs. 1 BGB, wonach nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts, den Unterhalt zu gewähren. Hierzu außer Stande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (st. Senatsrechtsprechung). Eine Verwertung des Vermögensstamms kann darüber hinaus nicht verlangt werden, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (st. Senatsrechtsprechung).

Hierzu stellt der BGH zunächst zutreffend fest, dass die Entscheidung der Vorinstanz die Berechnungsgrundlagen des BGH in Bezug auf den Familienfreibetrag und die sich hieraus ergebende Quotenberechnung für die Ermittlung des Beitrags des Verpflichteten zum Familienunterhalt völlig außer Acht gelassen hat.[1] Voraussichtlich könnte diese Berechnung jedoch im Ergebnis zu vernachlässigen sein, da aufgrund der vorhandenen Einkünfte möglicherweise keine Leistungsfähigkeit zu verzeichnen sein wird. Hier hätte jed...

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