1. Das verfassungsrechtliche Problem
Unverheiratete Personen können gemäß § 1741 Abs. 2 S. 1 BGB ein Kind nur als Einzelperson adoptieren. Da Lebenspartner nicht verheiratet sind, steht ihnen, im Gegensatz zu Ehepaaren, ebenfalls (nur) die Einzeladoption offen. Die gemeinschaftliche Adoption gemäß § 1741 Abs. 2 S. 2 BGB ist dagegen Ehepaaren vorbehalten. Ehepartnern und Lebenspartnern gleichermaßen offen steht die Stiefkindadoption, d.h. die Annahme des leiblichen Kindes des Partners gemäß § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB, § 9 Abs. 7 LPartG. Eine Sukzessivadoption bedeutet, dass eine Einzelperson ein Kind nach § 1741 Abs. 2 S. 1 BGB adoptiert und anschließend eine weitere Person. Solche Adoptionen sieht das Recht kritisch, weil ein "Weiterreichen" des Kindes von einer Familie in die andere befürchtet wird. Das BGB erlaubt in § 1742 BGB eine Sukzessivadoption nur für den Ehepartner der Person, die das Kind vor der Eheschließung adoptiert hatte. Das Recht des Ehepartners zur Sukzessivadoption erscheint vernünftig, weil das Kind, das in der Regel ohnehin bereits mit seinem Adoptivelternteil und dessen Ehepartner zusammenlebt, durch die Sukzessivadoption noch einen weiteren Elternteil hinzugewinnt. Es wird nicht "weitergereicht", sondern erhält in einem Familienverband zwei vollwertige Eltern, gegen die ihm Unterhalts- und Erbrechte zustehen. Die Möglichkeit der Sukzessivadoption sieht das Gesetz für Lebenspartner im Gegensatz zu Ehepartnern jedoch nicht vor. Dem BVerfG stellte sich die Frage, ob der Ausschluss von Lebenspartnern von der Sukzessivadoption verfassungsrechtlich gerechtfertigt war. Das BVerfG verneinte diese Frage und kam zur Verfassungswidrigkeit der Regelung.
2. Die mündliche Verhandlung
Die Entscheidung der Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses von Lebenspartnern von der Sukzessivadoption kam nicht überraschend. Dies zeigte sich bereits während der mündlichen Verhandlung am 18.12.2012, bei der BVR Prof. Dr. Gabriele Britz, seit Februar 2011 als Verfassungsrichterin Nachfolgerin von Dr. Christine Hohmann-Dennhardt, zum ersten Mal als Berichterstatterin auftrat. Bei der mündlichen Verhandlung bot sich dem Zuschauer ein Bild seltener Einigkeit vor und hinter der Richterbank. Der Bundestag, vertreten durch Volker Beck, erklärte, das Gesetz sei unter der Rot-Grünen Bundesregierung als Kompromiss verabschiedet worden. Kritik sollte bei der Einführung der Lebenspartnerschaft möglichst vermieden werden, um die Akzeptanz des neuen Instituts des Familienrechts zu stärken. Eine Entscheidung des BVerfG zugunsten der Verfassungswidrigkeit der Regelung begrüßte Beck. Die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesjustizministerium, verteidigte die Verfassungsmäßigkeit der Regelung ebenfalls nicht, sondern äußerte nur "Interesse" an der Entscheidung. Diese Einlassung rief auf der Richterbank die Frage auf, warum das Ministerium nicht bereits selbst eine Reform der Regelung initiiert hätte. Auch die bei der mündlichen Verhandlung geladenen Entwicklungspsychologen und Experten des Familienrechts waren sich bis auf eine Ausnahme, die Vertreter des Deutschen Familienverbandes, darin einig, dass die Erlaubnis der Sukzessivadoption das Wohl der betroffenen Kinder fördere und nicht gefährde. Zunächst stimmten die Experten überein, dass negative Auswirkungen auf die Erziehung von Kindern durch homosexuelle Paare nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht zu erwarten seien. Zwar erführen die betroffenen Kinder mitunter Diskriminierungen durch Gleichaltrige, doch würden diese gut verarbeitet. Im Übrigen würde sich die tatsächliche Lage des Kindes durch die Adoption nicht ändern, sondern lediglich ein weiterer rechtlicher Elternteil gewonnen. Die einzige Frage, die sich den Zuschauern der mündlichen Verhandlung anschließend noch stellte, war, was für eine Übergangsregelung das Gericht vorsehen würde.
3. Die Entscheidung
Erwartungsgemäß erklärte das BVerfG den Ausschluss der Lebenspartner von der Sukzessivadoption im Urteil vom 19.2.2013 für verfassungswidrig. Der Senat berücksichtigt die Rechte der betroffenen Kinder, Lebenspartner sowie das Verhältnis von Ehe und Lebenspartnerschaft. Geprüft wird das Recht des Kindes gegen den Staat auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG), aufseiten der adoptionswilligen Lebenspartner das Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) und das Familiengrundrecht (Art. 6 Abs. 1 GG) sowie der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Sukzessivadoption für Ehepartner auf der einen Seite und Lebenspartner auf der anderen Seite.
Zunächst kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Recht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG auf staatliche Gewährleistung elterlicher Sorge und Erziehung durch den Ausschluss der Sukzessivadoption nicht verletzt wird. Dem Staat obliegen danach nicht nur Schutzpflichten im Rahmen seines Wächteramts bei der Erziehung, sondern auch die rechtliche Ermöglichung und Sicherung der "spezifisch elterlichen ...