a) Zusatzgebühr für umfangreiche Beweisaufnahmen
Für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen mit mindestens drei Terminen, in welchen Zeugen oder Sachverständige vernommen werden, wird eine zusätzliche Gebühr von 0,3 eingeführt (Nr. 1010 VV RVG). Das wird im familienrechtlichen Alltag nicht häufig vorkommen, kann aber in güterrechtlichen Verfahren oder in umfangreichen Unterhaltsverfahren unter Umständen schon einmal gegeben sein.
b) Einigungsgebühr
Bislang bestand in der Rechtsprechung ein Streit darüber, ob beim Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung über eine titulierte oder unstreitige Forderung eine Einigungsgebühr nach VV 1000 entsteht. Im neuen § 31b RVG und der Nr. 1000 VV ist nun ausdrücklich geregelt, dass bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung eine Vergleichsgebühr entsteht, die allerdings bei einer reinen Ratenzahlungsvereinbarung aus pauschal 20 % des Anspruchs berechnet wird. Diese Gebühr kann nun zusätzlich bei Ratenvereinbarungen, die insbesondere im Unterhalt häufig vorkommen, berechnet werden.
Die Frage, ob die Gebühr entsteht, ist aber zu unterscheiden von der Frage, ob der Schuldner sie auch erstatten muss. Das richtet sich in erster Linie nach § 788 ZPO, wonach notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung vom Schuldner an den Gläubiger zu erstatten sind. Voraussetzung der Erstattung ist aber weiter, dass der Schuldner die Kosten zusätzlich übernommen hat. Die Anwendung von § 788 ZPO wird überlagert durch § 98 ZPO, wonach die Einigungskosten als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, wenn die Parteien keine anderweitige Regelung getroffen haben.
Will der Gläubiger die Kosten erstattet bekommen, muss eine ausdrückliche Bestimmung in den Vergleich aufgenommen werden. Der Rechtsanwalt sollte seine Partei vor Abschluss ausdrücklich darauf hinweisen.
c) Terminsgebühr
Auch die Regelungen zur Terminsgebühr haben sich geändert. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG wurde neu gefasst. Damit ist zukünftig eindeutig geregelt, dass auch außergerichtliche Besprechungen, die zur Vermeidung oder Erledigung eines Rechtstreites geführt werden, auch wenn für diesen keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, die Terminsgebühr entstehen lassen. Außerdem fallen nach dem Wortlaut auch Anhörungstermine und Erörterungstermine unter die Gebührenvorschrift. Nur Verkündungstermine lösen keine Terminsgebühr aus.
In einstweiligen Anordnungsverfahren ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben (§ 51 Abs. 2 FamFG). Lediglich in den Verfahren auf Abänderung oder Aufhebung einer eA muss mündlich verhandelt werden. Mit der Neuregelung ist klargestellt, dass auch in diesen Verfahren für außergerichtliche Besprechungen, die vor Erlass einer einstweiligen Anordnung zu einem Vergleich führen, eine Terminsgebühr entsteht.
d) Beiordnungsumfang nach § 48 RVG für Scheidungsfolgenvereinbarungen
Die Rechtsprechung der einzelnen OLG-Bezirke zur Erstattung der VKH-Gebühren und dazu, welche Gegenstände von der Verfahrenskostenhilfe in der Ehesache umfasst sind bei Abschluss eines Vertrages über die Scheidungsfolgen, war bislang höchst unterschiedlich. Während einzelne Oberlandesgerichte alle durch den Mehrvergleich anfallenden Gebühren erstatten ließen, war in anderen Bezirken lediglich die Vergleichsgebühr festzusetzen. Dies wurde vereinheitlicht, und zwar dahingehend, dass alle Gebühren, die durch die Herbeiführung einer Einigung entstehen, von der Verfahrenskostenhilfe in der Ehesache umfasst sind, soweit der Vertrag über die Gegenstände des § 48 Abs. 3 RVG abgeschlossen wird (Unterhalt der Ehegatten, Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, Sorgerecht, Regelung des Umgangs mit einem Kind, Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen oder die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht).
e) Umfang der Beiordnung bei Rechtsmittel des Gegners
Die einer Partei für die eigene Berufung oder Revision bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich nun auch auf die Verteidigung gegen die vom Gegner eingelegte Anschlussberufung oder Anschlussrevision. Das ist folgerichtig, sind doch sowohl die Bedürftigkeit als auch die Erfolgsaussicht bereits bei der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die eigene Berufung oder Revision geprüft worden.