Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber die Chance nicht genutzt, die uneinheitliche Rechtsprechung dazu, wie viele Angelegenheiten in Trennungssachen, Scheidungs- und Scheidungsfolgensachen bei der Gewährung von Beratungshilfe anzunehmen sind, zu beenden und eine gesetzliche Regelung einzuführen. Es war zwar zunächst versucht worden, im Entwurf eine Regelung unterzubringen, eine Einigung mit den Ländern war dann allerdings nicht möglich. Es bleibt also bei der unbefriedigenden Lösung, dass die Rechtsprechung in den OLG-Bezirken unterschiedlich tendiert.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?