Die einer Partei für die eigene Berufung oder Revision bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich nun auch auf die Verteidigung gegen die vom Gegner eingelegte Anschlussberufung oder Anschlussrevision. Das ist folgerichtig, sind doch sowohl die Bedürftigkeit als auch die Erfolgsaussicht bereits bei der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die eigene Berufung oder Revision geprüft worden.

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