Die von Bundestag und Bundesrat bereits Anfang Juni beschlossenen Neuregelungen zum Unterhaltsvorschuss werden rückwirkend zum 1.7.2017 in Kraft treten. Alleinerziehenden wird empfohlen, schon jetzt einen Antrag auf den erweiterten Unterhaltsvorschuss zu stellen.
Die Reform des Unterhaltsvorschusses ist Bestandteil des umfangreichen "Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften". Der Bundespräsident hat das Gesetzespaket am 14. August ausgefertigt, es wird dann im Bundesgesetzblatt verkündet. Erst dann treten die Verbesserungen beim Unterhaltsvorschuss in Kraft. Der Unterhaltsvorschuss kann nur dann rückwirkend für die Zeit ab dem 1.7.2017 bewilligt und ausgezahlt werden, wenn der Antrag spätestens im September gestellt wird.
Bis zur laufenden Zahlung von Unterhaltsvorschuss kann ggf. weiter die Unterstützung durch die Familienkasse (Kinderzuschlag), die Wohngeldstelle oder das Jobcenter erhalten werden.
Alleinerziehenden wird empfohlen, schon jetzt einen Antrag auf den erweiterten Unterhaltsvorschuss bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle (in der Regel beim Jugendamt) zu stellen. Bei Antragstellungen im August und September kann der Unterhaltsvorschuss rückwirkend ab Juli gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen bereits in dieser Zeit vorlagen und der alleinerziehende Elternteil sich um Unterhaltszahlungen beim anderen Elternteil bemüht hat.
Für die Zeit ab dem 1.7.2017 kann der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt werden. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird aufgehoben. Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB-II-Bezug mindestens 600 EUR brutto monatlich verdient.
Dadurch wird gewährleistet, dass der Staat mit Unterhaltsvorschuss oder SGB II im Bedarfsfall lückenlos für alle Kinder einspringt, wenn sie ihnen zustehende Unterhaltszahlungen nicht erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind bzw. durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine sehr wichtige Leistung für alleinerziehende Eltern und ihre Kinder. Er hilft den Alleinerziehenden, wenn sie wegen des Ausfallens der Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils selbst nicht nur für die Betreuung und Erziehung des Kindes sorgen, sondern auch für den ausfallenden Barunterhalt aufkommen müssen. ( … )
Denn der Unterhaltsvorschuss sichert nicht nur die finanzielle Situation der Alleinerziehenden und die ihrer Kinder ab. Vielmehr gelingt es durch die Bemühungen der Unterhaltsvorschussstellen um die Unterhaltszahlungen des Partners oft, dass Unterhalt fließt. Der Unterhaltsvorschuss sichert verlässlich die wirtschaftliche Stabilität der Familien und trägt zu ihrem Wohlergehen bei.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe von dem Mindestunterhalt abgezogen.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt:
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für Kinder von bis zu 5 Jahren: 150 EUR monatlich |
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für Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren: 201 EUR monatlich |
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neu ab Juli 2017: für Kinder von 12 bis 17 Jahren: 268 EUR monatlich |
Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Mitteilungen (Auszüge) v. 15.8.2017 und v. 16.6.207, www.bmfsfj.de
FF 9/2017, S. 338