Kann das Gericht anhand der dargestellten Rechtssätze im Einzelfall positiv feststellen, dass ein Großelternumgang dem Wohl des Kindes dient, stellt sich die Frage nach der Ausgestaltung des Umgangs.

In Bezug auf die Häufigkeit ist wie auch im Falle des elterlichen Umgangs zunächst das Alter des Kindes in den Blick zu nehmen, um einen altersgerechten Umgang zu finden.[76] Insofern gelten bezüglich der Bedürfnisse des Kindes grundsätzlich dieselben Erwägungen wie im Rahmen des § 1684 BGB. Bei Häufigkeit und Umfang des Umgangs ist die Rechtsprechung zurückhaltender als bei der Regelung des Umgangs nach § 1684 BGB.[77] Im Allgemeinen erscheint ein Umgangsrecht der Häufigkeit nach alle drei bis sechs Wochen angemessen. Häufig gewährt die Rechtsprechung einen Nachmittagsumgang zwischen vier und acht Stunden alle vier Wochen. Bei der Ausgestaltung des Umgangs kann auch an bereits in der Vergangenheit gelebte Umgangsregelungen angeknüpft werden, soweit sie nicht offenkundig nicht kindgerecht waren. Als Umgangstage bieten sich typischerweise die Wochenenden an, jedoch sind die jeweiligen Einzelfallumstände entscheidend. Je enger die Bindungen des Kindes zu seinen Großeltern sind, desto umfangreicher sollte der Umgang ausgestaltet werden, denn der Umgang dient der Pflege und dem Schutz dieser Bindungen. Bei gewachsenen Bindungen können auch Übernachtungen[78] und Ferienumgänge geregelt werden, soweit sie nicht mit Elternumgängen kollidieren.[79] Ferienumgänge kommen insbesondere dann in Betracht, wenn diese bereits in der Vergangenheit stattgefunden haben.[80] Des Weiteren ist in die Betrachtung einzubeziehen, ob ein umgangsberechtigter Elternteil bereits im Rahmen seiner Umgangszeit auch häufig die Großeltern einbezieht.[81] Hier wäre dann grundsätzlich eine zurückhaltende Umgangsregelung angezeigt. Als Umgangsort wird regelmäßig der Wohnort der Großeltern in Betracht kommen,[82] wobei diese letztlich selbst entscheiden, wo und wie der Umgang stattfindet. Schließlich sind auch der Kindeswille bzw. die Vorstellungen des Kindes ein Kriterium für die Ausgestaltung des Umgangs.[83]

Der Umgang ist in jedem Fall genauso konkret nach Art, Ort und Zeit zu regeln wie der Elternumgang, da er ansonsten nicht vollstreckbar ist.[84]

[77] OLG Brandenburg FamRZ 2008, 2302.
[78] OLG Hamm FamRZ 2003, 953; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 2302, hier etwa ein Wochenende von Freitag bis Sonntag pro Jahr.
[79] MüKo-BGB/Hennemann, 6. Aufl. 2012, § 1685 Rn 2.
[80] OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1716. Hier wurde den Großeltern eine Woche Ferienumgang in den Herbstferien zugesprochen. Zuvor war das Kind bereits zwei Mal mit den Großeltern in den Ferien gewesen. Vgl. dazu auch OLG Brandenburg FamRZ 2008, 2302.
[82] Johannsen/Henrich/Jaeger, 6. Aufl. 2015, § 1685 Rn 7.
[83] OLG Brandenburg FamRZ 2008, 2302.
[84] OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1716.

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