Der Gesetzgeber hatte bei Einführung des § 1685 BGB ausschließlich die Interessen des Kindes im Blick. So führte er in der Gesetzesbegründung als Hauptgrund für ein Umgangsrecht der Großeltern nach einem Wechsel der Hauptbetreuung des Kindes aus, "daß ein plötzlicher Wegfall aller Kontakte für das Kind schädlich sein könnte". Von einem genuinen Recht der Großeltern auf Umgang ist dagegen in den Gesetzesmaterialien gerade nicht die Rede. Die Rechtsprechung hatte vor Einführung des § 1685 Abs. 1 BGB in Einzelfällen Umgangsrechte der Großeltern über den Umweg einer Teilentziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB etabliert, "wenn ein Elternteil ohne verständigen Grund den Umgang der Großeltern mit dem Kind verhindert". Dieser Weg erschien dem Gesetzgeber aber als unnötiger Eingriff in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Außerdem ließe eine derartige Lösung "nicht klar genug erkennen, daß es regelmäßig dem Wohl eines Kindes entspricht, mit seinen Großeltern [ … ] Kontakt zu haben." Diese gesetzgeberische Wertung fand auch in § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB im Hinblick auf die Bestimmung des Kindeswohls seinen Ausdruck, denn nach dem Willen des Gesetzgebers sind von der Vorschrift auch die Großeltern erfasst. Der Gesetzgeber stellte sogar klar, dass auch nach der Reform "in besonderen Fällen" die Vereitelung eines Umgangs mit den Großeltern "bis zum Entzug der Sorge" nach § 1666 BGB sanktioniert werden kann.
Gleichwohl findet der Bezug zum Recht des Kindes auf Umgang im Wortlaut des § 1685 Abs. 1 BGB keinen solch klaren Ausdruck wie in § 1684 Abs. 1 BGB. Der Bezug auf die Interessen des Kindes findet sich nur indirekt in der Voraussetzung, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dienen muss. Er ist in der Gesetzesbegründung darüber hinaus noch daran erkennbar, dass die Anregung für die gerichtliche Regelung des Umgangs des Kindes mit einem Großelternteil auch von den Eltern des Kindes kommen kann, wenn diese einen Umgang wünschen. Der Gesetzgeber betonte außerdem mit Blick auf die Rechtsstellung der Großeltern, dass sich aus § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB gerade keine Vermutung für die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs aufgrund der bloßen Verwandtschaft ergebe, sondern nur, wenn die Aufrechterhaltung bereits vorhandener Bindungen dem Kindeswohl förderlich sei. Dafür spricht auch die prinzipielle Gleichstellung des Umgangsrechts der Großeltern mit dem von anderen, nicht mit dem Kind verwandten Personen in § 1685 Abs. 2 BGB.
Dennoch ist das Recht der Großeltern auf Umgang mit dem Kind ein eigenes subjektives Recht der Großeltern. Dies muss auch daraus gefolgert werden, dass der Gesetzgeber im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens den Vorschlag der Angleichung des § 1685 Abs. 1 mit dem § 1684 Abs. 1 BGB abgelehnt hat. Auch der BGH erkennt in der Vorschrift des § 1685 BGB ein subjektives Recht der Großeltern. Gleichwohl ergeben sich aus dieser Erkenntnis für die Auslegung des § 1685 Abs. 1 BGB selbst keine Konsequenzen. Allerdings hat sie Bedeutung für die Auslegung anderer Vorschriften, wie etwa dem § 58 Abs. 1 FamFG, wonach den Großeltern ein Beschwerderecht gegen einen ablehnenden Umgangsbeschluss zusteht.
Eine Umgangspflicht der Großeltern besteht nach dem eindeutigen Wortlaut und dem Gesetzgeberwillen dagegen genauso wenig wie ein eigenes Umgangsrecht des Kindes.