1. Umgangsberechtigung
Die Großeltern sind schon dem Wortlaut nach eindeutig umgangsberechtigt. Der Gesetzgeber hatte mit § 1685 Abs. 1 BGB wohl zunächst nur die gesetzlichen Verwandten des Kindes im Sinne einer Verwandtschaft im zweiten Grad in gerader Linie im Blick. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung, dass ein leiblicher Großelternteil, der mangels rechtlich anerkannter Vaterschaft des Elternteils rechtlich nicht mit dem Kind verwandt ist, nicht unter § 1685 Abs. 1 BGB fällt. Auch bloß angeheiratete Großelternteile fallen nicht unter § 1685 Abs. 1 BGB. Gleiches gilt für "Pflegegroßelternteile". Allen letztgenannten Personengruppen kann aber ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB zukommen. Die Scheidung der Großeltern hat demgegenüber keinerlei Auswirkungen auf das Umgangsrecht beider Großelternteile nach § 1685 Abs. 1 BGB. Die Adoption eines Kindes führt zum Wegfall des Umgangsrechts der leiblichen Großeltern nach § 1685 Abs. 1 BGB, lässt jedoch die Umgangsberechtigung der neuen rechtlichen Großeltern nach § 1685 Abs. 1 BGB entstehen. Es kommt aber wiederum unter den Voraussetzungen des § 1685 Abs. 2 BGB ein Umgangsrecht für die leiblichen Großeltern in Betracht.
2. Die Privilegierung des Umgangsrechts nach § 1685 Abs. 1 BGB gegenüber § 1685 Abs. 2 BGB und die Inferiorität gegenüber dem Umgangsrecht der Elternteile nach § 1684 Abs. 1 BGB
Für das Umgangsrecht nach beiden Absätzen des § 1685 BGB müssen Bindungen des Kindes zu dem Umgangsberechtigten bestehen. Nur dann dient der Umgang dem Wohl des Kindes, vgl. schon § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB. Für ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB muss aber zusätzlich eine tatsächliche Verantwortungsübernahme für das Kind durch den Berechtigten vorliegen oder vorgelegen haben. Denn nur in diesen Fällen geht das Gesetz vom Bestehen einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu dem nach § 1685 Abs. 2 BGB Umgangsberechtigten aus. In § 1685 Abs. 2 S. 2 BGB wird dies dahingehend präzisiert, dass von einer Verantwortungsübernahme dann auszugehen ist, wenn mit dem Kind über längere Zeit in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt wurde.
Diese Voraussetzungen sind für das Umgangsrecht der Großeltern gerade nicht notwendig. Die Aufzählung der Großeltern und Geschwister hat abschließenden Charakter. Damit knüpft die Norm zwar in gewisser Hinsicht an die durch Abstammung begründete natürliche Nähe des Kindes zu seinen nahen Verwandten an. Diese führt jedoch für sich genommen noch nicht dazu, dass der Umgang des Kindes mit den Großeltern allein deshalb seinem Wohl dient. Denn der gesetzgeberische Zweck des Umgangsrechts knüpft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eindeutig an die Aufrechterhaltung bereits entstandener Bindungen an.
Darin liegt zugleich auch der entscheidende Unterschied zu § 1684 Abs. 1 BGB. Durch diese Norm ist auch die Anbahnung von erstmaligen Kontakten erfasst, was gerade nicht durch § 1685 Abs. 1 BGB geschützt ist. Dies wird auch in der gesetzlichen Unterscheidung zwischen § 1626 Abs. 3 S. 1 und S. 2 BGB deutlich, denn nach Satz 1 gehört der Umgang mit den Eltern auch ohne bestehende Bindungen zu diesen regelmäßig zum Kindeswohl.
3. Die Voraussetzungen, die Ausgestaltung und die Beschränkungen des Großelternumgangs
a) Kindeswohlschwelle und Feststellungslast
Der Umgang mit dem Kind ist nur zu regeln, wenn er "dem Kindeswohl dient." Damit handelt es sich um eine sog. positive Kindeswohlschwelle, die sich aktuell noch in §§ 1686a Abs. 1 Nr. 1, 1685 Abs. 1 BGB und 1741 Abs. 1 S. 1 BGB findet und sich bis vor Kurzem noch in §§ 1678 Abs. 2 BGB a.F., 1680 Abs. 2 S. 2 BGB a.F., 1672 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. fand. Dies hat im Rahmen der Darlegungslast zur Folge, dass sich Zweifel an der Kindeswohldienlichke...