Mit Ablauf des Bezugszeitraums von Elterngeld ist zumindest eine teilweise Erwerbstätigkeit zuzumuten. Insoweit kann zumindest eine teilweise Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils erwartet werden, so dass dieser – selbst bei berechtigtem Bezug von Elterngeld – teilweise eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss. Auch hier ist zu beachten, dass die neue Ehefrau und die bisherige Ehefrau im selben Rang sind.

Insoweit kann auf die Rechtsprechung des OLG Nürnberg Bezug genommen werden, wenngleich diese Entscheidung den Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind betraf.[30]

Auch soweit eine Mutter ihr Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht erreicht hat, betreut und erzieht, obliegt es ihr, jedenfalls eine halbtägige Erwerbstätigkeit auszuüben! (Zeitraum nach Elterngeld – vor dem dritten Lebensjahr des zu betreuenden Kindes)

[30] OLG Nürnberg FamRZ 2015, 933.

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