Anders als bei §§ 1570, 1615l BGB kommt es auf die Frage des dritten Lebensjahres des jüngsten minderjährigen Kindes hier unterhaltsrechtlich nicht an. Auch soweit eine Mutter ihr Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht erreicht hat, betreut und erzieht, obliegt es ihr, jedenfalls eine halbtätige Erwerbstätigkeit auszuüben! (Zeitraum nach Elterngeld – vor dem dritten Lebensjahr des zu betreuenden Kindes).[24]

[24] OLG Nürnberg FamRZ 2015, 933.

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