Hat das letzte Kind aus der neuen Beziehung auch schon das dritte Lebensjahr vollendet, so besteht entsprechend der Wertung der §§ 1570, 1615l BGB eine Vollerwerbspflicht, sofern nicht kind- oder elternbezogene Gründe ausnahmsweise entgegenstehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge