1. Nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Entspricht es von vornherein der übereinstimmenden Absicht aller an der Leihmutterschaft Beteiligten, dass das Kind alsbald nach der Geburt mit einem Elternteil nach Deutschland gelangen und dort dauerhaft bleiben soll, ist der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 20.3.2019 – XII ZB 530/17, StAZ 2019, 173 f.).

2. Steht aufgrund einer anerkennungsfähigen ausländischen gerichtlichen Entscheidung die alleinige Elternschaft des Vaters fest, so ist anders als in den höchstrichterlich entschiedenen Fällen eines in der Ukraine geschlossenen Leihmuttervertrages der Vater als alleiniger Elternteil im deutschen Geburtenregister einzutragen.

3. Die Eintragung der alleinigen Elternschaft kann allerdings nur im Wege der Folgebeurkundung erfolgen, weil die alleinige Elternschaft des Vaters erst durch die nach der Geburt der Kinder ergangene ausländische Entscheidung feststeht. Im Haupteintrag sind daher zunächst die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt zu beurkunden, also der Antragsteller und die Leihmutter.

(Leitsätze der Redaktion)

AG Köln, Beschl. v. 5.7.2019 – 378 III 41/19

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