Der DAV begrüßt die obligatorische Spezialisierung der Gerichte in Erbsachen uneingeschränkt als konsequente Fortführung der Reform vom 28.4.2017 (BGBl I, S. 969) und als einen guten und notwendigen Schritt in die richtige Richtung. Das Reformvorhaben liegt auf der Linie, die der DAV mit seiner Forderung nach Einführung des Großen Nachlassgerichts verfolgt (Stellungnahme des DAV vom Oktober 2017, Nr. 51/2017).
Die Spezialisierung auch der Gerichte ist nach der Einführung der Fachanwaltschaft im Erbrecht die richtige Reaktion auf die zunehmende wirtschaftliche Bedeutung des Erbrechts und die Tatsache, dass die erbrechtlichen Streitigkeiten zugrunde liegenden Fragestellungen komplex sind und differenzierte Lösungen (etwa bei der Erörterung von Vergleichslösungen) erfordern. Hierfür werden neben vertieften Kenntnissen des materiellen Rechts auch wirtschaftliches Verständnis und Kenntnisse angrenzender Rechtsgebiete benötigt (etwa: Familien-, Gesellschafts-, Stiftungs-, Sozial- und Internationales Privatrecht). Einschlägige Erfahrungen in persönlich geprägten Streitfällen sind vor allem für eine einvernehmliche Streitbeilegung unabdingbar. Benötigt werden auch Kenntnisse auf angrenzenden außerrechtlichen Gebieten (z.B. psychiatrische Grundkenntnisse bei der Beurteilung der Testierunfähigkeit).
Zu begrüßen ist auch, dass nach § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO nicht mehr originär der Einzelrichter, sondern der gesamte Spruchkörper über erbrechtliche Streitigkeiten entscheiden soll, so nicht gemäß § 348a Abs. 1 ZPO eine Übertragung auf den Einzelrichter erfolgt. Auf diese Weise würde nicht nur der genannten Komplexität der Materie Rechnung getragen. Vielmehr könnten auch im Rahmen langjähriger Spezialisierung gewonnene Erfahrungen an jüngere Kollegen im selben Spruchkörper weitergegeben werden. Genannt seien etwa bei Auslegungsstreitigkeiten die Kenntnis von letztwilligen Verfügungen in vergleichbaren Situationen.
Auch teilt der DAV die Einschätzung, dass etwaige geringfügige finanzielle Mehrkosten durch finanzielle Einsparungen kompensiert werden, und zwar nicht nur aufgrund der erhöhten Verfahrenseffizienz, sondern aufgrund der Vermeidung weiterer Verfahren (z.B. Einleitung eines Erbenfeststellungsprozesses nach Abschluss des Erbscheinsverfahrens) und dadurch der Abkürzung des gesamten Rechtsstreits (siehe dazu unter 2. a.E.).