Die Nichtzulassungsbeschwerde, ein im Zivilrecht übliches Rechtsmittel, ist in Familiensachen nicht gegeben. Der DAV bedauert unter Bezug auf die DAV-Initiativstellungnahme Nr. 28/2015 überdies ganz außerordentlich, dass mit dem Entwurf erneut nur die "Funktionstüchtigkeit der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs" in den Blick genommen wurde. Obwohl fünf neue Richterstellen für Zivilsenate geschaffen wurden, hat man die Gelegenheit verstreichen lassen, endlich auch die Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen einzuführen. Diese soll den Betroffenen nach wie vor versagt bleiben.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist darüber hinaus im Erbrecht nur in streitigen Verfahren, nicht aber in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben. Der DAV befürwortet die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dadurch würde der Widerspruch zum streitigen Verfahren, in dem z.T. die gleichen Rechtsfragen geklärt werden, beseitigt und eine größere Verfahrenseffektivität gewährleistet, weil nach (erfolglosem) Durchlaufen z.B. eines Erbscheinsverfahrens nicht der Umweg über das streitige Verfahren genommen werden müsste, um eine höchstrichterliche Entscheidung zu erhalten, die letztlich die Nachlassgerichte wieder bindet (DAV-Initiativstellungnahme Nr. 51/2017).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?